Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

gebundene Vorsorge des anderen fliessen könnte (GP; aF). Zumindest solle dem Scheidungsgericht ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt werden, die Ausgleichszahlung – soweit technisch möglich – auf ein gebundenes Konto anzuordnen. Ein Abrücken von der Teilung von Kassenguthaben solle nur dann erlaubt sein, wenn der Ausgleich durch eine Kapitalzahlung oder eine Rente auch tatsächlich möglich sei. Die Entschädigung in Form einer Unterhaltsrente sei im Übrigen verwirrlich, denn so verwischen sich die Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Dauer der Rente (GP).

Eine Teilnehmerin ist der Ansicht, es sei eine Regelung festzuhalten für diejenigen Fälle, in denen die Geschiedenen von einer heute rentenbasierten Alterssicherung des Unterhaltsberechtigten auf die BVG-Guthabenteilung umstellen wollen (mann).

Ein Teilnehmer ist der Meinung, die Entschädigung in Form einer Unterhaltsrente werde in der Praxis nicht leicht umzusetzen sein. Wenn schon auf die Form der Rente ausgewichen werden könne, dann auf eine solche, die eigenen Regeln folge, so etwa unvererblich sei, bei Verheiratung nicht wegfalle und bei Vorversterben des Pflichtigen Anspruch auf eine Rente für die geschiedene Witwe auslöse (BE).

Ein Teilnehmer würde es begrüssen, wenn die Kapitalabfindung nur unter Zustimmung der Ehegatten erfolgen würde (SBV). Ein anderer Teilnehmer weist darauf hin, dass der Vorsorgeausgleich auf dem Vergleich von Kapitalien beruhe, ein Ruhegehalt dagegen immer eine Rente darstelle. Ruhegehaltsordnungen würden nur in Ausnahmefällen eine Kapitalisierung des Anspruchs kennen. Die Ruhegehaltsordnungen müssten somit grundlegend überarbeitet werden. Der Teilnehmer fragt sich, ob hier die Abgeltung nach einer anderen Methode durchgeführt werden solle (VSKB).

8. Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks und bei Kapitalabfindungen (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 37a VE-BVG; Art. 5 Abs.

3 VE-FZG)

Die Änderung hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Errichtung eines Grundpfandrechts auf Grundeigentum, das mit Hilfe eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung erworben wurde, wird ausdrücklich begrüsst (BL, FR, SO, TI; GP, SP; aF, HEV, SAV). Eine Teilnehmerin erachtet die Formulierung der Norm allerdings als nicht ganz nachvollziehbar und schlägt vor, diejenige aus dem Begleitbericht zu übernehmen (aF). Ein anderer weist darauf hin, die neue Regelung könne nicht verhindern, dass die Zustimmung des anderen Ehegatten auf nicht rechtmässigem Weg erlangt werde (SO).

Zwei Teilnehmende machen geltend, die Pflicht, die Zustimmung des Ehegatten bei Kapitalabfindungen einzuholen, sei zwar aus der Sicht der anspruchsberechtigten Person wünschenswert. In Fällen, in denen die versicherte Person aber gar nicht zwischen Rente und Kapital wählen könne, sei dies problematisch (kvs, SGB).

Einige Teilnehmende machen geltend, die Zustimmung des Ehegatten zur Begründung eines Grundpfandrechts solle nicht im BVG, sondern im ZGB geregelt werden (BL, GR; aF, SA BVG). Die Vorsorgeeinrichtung würde nämlich in aller Regel von der Begründung eines Grundpfandrechts keine Kenntnis erhalten, sondern nur das Grundbuchamt. Es obliege nämlich dem Grundbuchamt zu prüfen, ob bei der Eintragung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners nötig sei und, wenn ja, ob diese vorliege (BL, GR). Die Vorsorgeeinrichtungen seien im Übrigen oft dann nicht