Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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Scheidung von Bezügern einer Altersrente den gleichen Rentenbarwert berechnen, solle mindestens in der Freizügigkeitsverordnung vorgegeben werden, welche Tabelle anzuwenden sei (UR).

Ein Kanton stellt den Antrag, diese Bestimmung auf seine Praktikabilität sowie die Kostenfolgen für die Vorsorgeeinrichtungen hin zu überprüfen (ZG).

Zwei Teilnehmende machen geltend, es bestünden andere Möglichkeiten, im Rahmen der Scheidung zu den nötigen Informationen zu kommen. Die Auskünfte seien nämlich gemäss Art. 170 ZGB ohne weiteres einforderbar (aF, IGM, SAK). In die gleiche Richtung geht der Hinweis eines Teilnehmers, in einem konkreten Scheidungsverfahren würden die Vorsorgeeinrichtungen den Gerichten die Daten über das vorhandene Alterskapital bereits heute regelmässig liefern (GR). Abgesehen davon bestehe bei einem Stellenwechsel die gesetzliche Pflicht (Art. 3 Abs. 1 FZG), die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Damit werde sichergestellt, dass eine Versicherte oder ein Versicherter nicht bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen Ansprüche auf Vorsorgeleistungen habe (ZH). Es werde im Übrigen kein Gesetz je verhindern können, dass Menschen, die sich ihrer Verantwortung entziehen wollen, einen Weg dazu finden würden (aF, SAK).

13. Verfahren bei Scheidung (Art. 25a Abs. 1 VE-FZG)

Eine Teilnehmerin macht geltend, die Formulierung stimme nicht mit Art. 280 und Art. 281 ZPO/CH überein. Im Übrigen solle klargestellt werden, dass das Versicherungsgericht nur dann angerufen werden müsse, wenn Unklarheiten bezüglich (gebundenen) Guthaben bei in der Schweiz befindlichen Vorsorgeeinrichtungen bestehen würden (GP).

Ein Teilnehmer erachtet es für die Rechtssuchenden als hilfreich, wenn Art. 25a Abs. 1 VE-FZG explizit die Überweisung an das gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG sachlich zuständige Gericht am Ort des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vor dem gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG bzw. Abs. 1bis VE-IPRG örtlich zuständigen schweizerischen Gericht vorsähe (BS). Er führt im Übrigen aus, dass das ausländische Scheidungsgericht praxisgemäss immerhin für die Ehegatten verbindlich den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen könne, wenn es (lediglich) an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung mangle. Insoweit sei auch ein solches ausländisches Scheidungsurteil der Anerkennung fähig. Die Praxis weise alsdann die Berechnung der von der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden Leistungen dem zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz zu. Für diesen Fall gebe allerdings Art. 25a Abs. 1 FZG ebenfalls keine Antwort darauf, welches nach Art. 73 Abs. 1 BVG sachlich zuständige schweizerische Gericht örtlich zuständig sei. Es sei eine entsprechende explizite Regelung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts in der Schweiz im FZG vorzusehen. Es biete sich im Einklang mit dem neuen Art. 64 Abs. 1bis VE-IPRG die Begründung der Zuständigkeit am Sitz der in der Schweiz befindlichen Vorsorgeeinrichtung an (BS).

14. Internationale Verhältnisse (Art. 61 und Art. 64 Abs. 1bis IPRG)

Die Unterstellung des Vorsorgeausgleichs unter schweizerisches Recht wird von mehreren Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (BE, BL, SO; GP; SAV, svf). Andere Teilnehmende begrüssen ebenfalls auch die gesetzliche Regelung der bundesge-