Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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3. Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 Abs. 1 und 2 VE-ZGB)
Die redaktionelle Änderung wird von einer Teilnehmerin als überflüssig erachtet (aF). Auch ein Teilnehmer fragt sich, ob eine Wiederholung der in der Freizügigkeitsgesetzgebung bereits vorhandenen Regelung notwendig sei (SVV).
Eine Teilnehmerin schlägt vor, den Satz "und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder und der beruflichen Vorsorge genehmigt werden kann" aus Art. 111 Abs. 2 VE-ZGB zu streichen (mann).
4. Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG)
Die Ausdehnung der Teilung des Vorsorgeguthabens in Fällen, in denen der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, wird ausdrücklich als positiv erachtet (AG, BL, BS, GE, JU, NE, SG, SO, SZ, TI, UR, VS; CVP, FDP, SP; kvs, mann, SAV, SBV, SGB, SSV, TS). Ausdrücklich begrüsst wird auch die anvisierte Besserstellung der geschiedenen Witwe (BL, SG; SP; SAV, SSV, TS). Drei Teilnehmende machen allerdings geltend, die oftmals als ungenügend kritisierte Absicherung einer geschiedenen Frau nach dem Tod ihres unterhaltsverpflichteten früheren Ehemannes werde durch die Teilung der Vorsorge nur zum Teil entschärft. Deshalb solle zum Schutz der geschiedenen Witwe auch eine Lösung geprüft werden, die eine Ausdehnung der Versicherungsdeckung auf das BVG-Überobligatorium ermögliche (BL; SAV, svf). Dabei müsse der Fall, dass im obligatorischen Bereich Versicherungslücken bestehen, speziell geregelt werden (BL). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung eines anderen Teilnehmers, die vom Bundesrat verworfenen, weiter gehenden Vorschläge zur Gleichstellung der "geschiedenen Witwen" sollen wieder aufgenommen werden, insoweit ein Anspruch auf Unterhalt bestehe (BS).
Ein Teilnehmer würde eine analoge Anwendung der vorgeschlagenen Regelung auch im Falle der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung begrüssen (TS).
Eine Teilnehmerin macht geltend, es solle eine abweichende Regelung vorbehalten bleiben für den Fall, dass die Scheidenden eine gütliche Einigung fänden (mann).
Eine Teilnehmerin führt hingegen aus, die Regelung müsse mit den Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt koordiniert werden. Die Reduktion einer Rente der oder des Verpflichteten könne nämlich dazu führen, dass dieser oder diese auf nachehelichen Unterhalt angewiesen sei. Dies sei problematisch in Fällen, in welchen die vorsorgeberechtigte Partei ihrerseits Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Die gleiche Teilnehmerin fordert im Übrigen, dass nicht nur die Austrittsleistung während der Ehedauer, sondern auch diejenige für die Zeit, während welcher gemeinsame Kinder zu betreuen seien, zu teilen sei (SP).
Auf der anderen Seite ist eine Teilnehmerin der Ansicht, die heutige Regelung sei beizubehalten, wonach im Scheidungsfall nach einem Vorsorgefall keine Teilung erfolge und der pflichtige Ehegatte dem berechtigten Ehegatten von seinem Einkommen (Rente) einen Unterhaltsbeitrag bezahle (IGaSG). Eine Teilnehmerin führt im Übrigen aus, eine geschiedene Frau sei definitiv geschieden und habe nach der abgeschlossenen Auseinandersetzung nach Art. 122 ZGB keinerlei finanzielle Ansprüche mehr an den ehemaligen Ehepartner geltend zu machen. Es sei somit nicht einzusehen, warum Ansprüche durchsetzbar sein sollen, sobald der ehemalige Ehepartner wieder heirate (IGM).