Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten
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4 EJPD-Verordnung über die Mengenangabe
Verschiedene Artikel der zukünftigen Mengenangabeverordnung sehen zusätzliche Regelungen in einer zukünftigen Verordnung des EJPD vor. Folgende Übersicht zeigt die wichtigsten vorgesehenen Inhalte der EJPD-Verordnung, geordnet nach den Artikeln der zukünftigen Mengenangabeverordnung, in denen darauf verwiesen wird.
Zu Art. 3 Abs. 4 (Mengenbestimmung)
Massgebend ist die Nettomenge einer Ware. Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen. Beispiele dafür sind neben den in den Erläuterungen zu Artikel 3 der Mengenangabeverordnung aufgeführten Fällen auch Fertigpackungen von Käse:
a) „Vacherin Mont d’Or“. Für „Vacherin Mont d’Or“ kann das Bruttogewicht deklariert werden, wenn die Dicke des Holzdeckels 6 mm und jene des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt und das Schachtelgewicht im Verhältnis zum Bruttogewicht in einem gewissen Rahmen bleibt.
b) Die natürliche Rinde eines Käses zählt zum Nettogewicht. Die künstliche Rinde, sog. „Wachsrinde“, zählt hingegen nicht zum Nettogewicht (wie etwa Babybel oder Käse der Marke „Ritter“).
Zu Art. 5 Abs. 2 (Offenverkauf, Abmessen der Warenmenge)
Die zukünftige EJPD-Verordnung soll für diverse Waren im Offenverkauf Ausnahmen vom Grundsatz vorsehen, dass die Menge mit Messmitteln bestimmt werden muss, die den rechtlichen Anforderungen genügen. Vorgesehen sind inbesondere Vorschriften darüber, welche Waren nach Stückzahl verkauft werden dürfen und deshalb nicht gemessen werden müssen. Dazu gehören insbesondere:
a) Bäckereiprodukte wie Kleinbrote unter 150 g, Kleingebäck unter 150 g wie Gipfel und Weggli, Feingebäck unter 150 g oder Kuchen, Torten, Stückli etc.
b) Metzgereiprodukte, welche regional sowie orts- und handelsüblich als einzelne Stücke auf den Markt gebracht werden, wie Spezialwürste, Trockenwürste, Hauswürste etc.
c) Obst, Früchte und Gemüse: Das Verhalten und die Bedürfnisse der Konsumenten haben sich in den letzten Jahren stark verändert und Einkäufe an Tankstellen, Bahnhöfen und Flughäfen sind fast 24 Stunden pro Tag möglich geworden sind. Viele Konsumenten wünschen für den schnellen Einkauf Früchte und Gemüse in kleinen Portionen oder per Stück kaufen zu können. Daher ist für diverse Artikel der Stückverkauf in Take away shops, Prontoshops, Migrolino, Avec-shops und Kiosks gemäss nachfolgender Tabelle erlaubt.
Tomaten, Karotten, Kartoffeln, Aprikosen etc. hingegen, bei welchen die Grösse der Artikel stark variieren kann, müssen weiterhin abgewogen und per Gewicht verkauft werden.
Eine weitere Ausnahme soll für Brote gelten, die offen verkauft werden und ein einheitliches Gewicht aufweisen. Sie sollen nicht in Gegenwart der Käuferin oder des Käufers gewogen werden müssen, wenn sie den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 19 der zukünftigen Verordnung genügen (Mindestmenge oder gleiche Regeln wie für die Füllmenge von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge).
Tabelle zum Stückverkauf: