Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten
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Artikel 14 Absatz 3 der geltenden Verordnung, wonach auf einer Fertigpackung zu einer primären Mengenangabe weitere Mengenangaben einen klar untergeordneten Charakter aufweisen müssen, wird zukünftig fallen gelassen. Falls ein Hersteller zwei Mengenangaben anzubringen wünscht (z.B. Ketchup 300 ml, 342 g), müssen beide Mengenangaben korrekt sein und den Anforderungen der zukünftigen Verordnung gemäss Artikel 19 genügen.
Art. 12 Mengenangaben nach Fläche, Länge oder Stückzahl
Für Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl gilt für die Schriftgrösse der Mengenangabe eine Mindesthöhe von 2 mm.
Art. 13 Aufschriften
In der zukünftigen Verordnung werden die Vorschriften bezüglich Aufschriften der Mengenangabe von der geltenden Verordnung (Art. 14) unverändert übernommen.
2. Abschnitt: Besondere Arten von Fertigpackungen
Art. 14 Mehrfachpackungen
In der geltenden Verordnung ist in Artikel 12 Absatz 2 die Vorschrift bezüglich Mengenangaben bei Mehrfachpackungen nicht klar und eindeutig genug. In den vergangenen Jahren hat sich die Industrie immer wieder an das Bundesamt für Metrologie (METAS) gewandt, um Auskunft bezüglich Vorschriften der Mengenangaben auf Mehrfachpackungen zu erhalten. Da Regelungen von Mehrfachpackungen in Europa nicht harmonisiert sind, wird in der zukünftigen Verordnung die OIML-Empfehlung R 79 (Ausgabe 1997) übernommen.
Die zukünftige Verordnung unterscheidet folgende drei Fälle:
Absatz 1: Mehrfachpackungen, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen derselben Ware bestehen.
Absatz 2: Mehrfachpackungen, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen verschiedenartiger Waren bestehen.
Absatz 3: Mehrfachpackungen, die aus zwei oder mehreren Fertigpackungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge) bestehen, welche ihrerseits auch den für den Einzelverkauf geltenden Vorschriften genügen.
In der zukünftigen Verordnung (Art. 14 Abs. 5) werden Verpackungen, die aus verschiedenen und voneinander getrennten Nahrungsmitteln bestehen, ebenfalls neu geregelt. Auf solchen Mehrfachpackungen, wie sie die Grossverteiler immer häufiger anbieten, muss die Gesamtfüllmenge angegeben werden.
Art. 15 Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
In der geltenden Verordnung gibt es keine Vorschriften für Wertereihen von Fertigpackungen. In Europa, basierend auf den mittlerweile aufgehobenen Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG, gab es bis 2007 zahlreiche Vorschriften für Fertigpackungs-Wertereihen wie etwa Zucker, Butter, Milch, Teigwaren, Reis, Zahnpasten etc.
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2007/45/EG sind alle Vorschriften bezüglich Wertereihen von Nennfüllmengen für Waren in Fertigpackungen im europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben worden, mit Ausnahme der Wertereihen für Weine und Spirituosen.
Im Rahmen dieser Anhörung werden zwei Regelungsvarianten zur Diskussion gestellt:
Variante A: Die heutige Regelung, wonach keine Werte für die Nennfüllmengen von Wein und Spirituosen für den nationalen Gebrauch vorgeschrieben sind, wird beibe-