Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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 Im Speziellen können 20 cl und 70 cl Flaschen nicht mehr weiter verwendet werden und müssen recycliert werden, was ökonomische und ökologische Kosten verursachen wird.

 Durch die Eliminierung der 20 cl und 70 cl Flaschen in der Schweiz sinkt der Stückpreis des Ankaufs von Leergut beim Schweizer Flaschen-Hersteller in der Grössenordnung von 1 bis 2 Rappen, da mehr 75 cl Flaschen hergestellt werden können, bei gleichzeitigem Wegfall der 70 cl Flaschen.

 Namentlich die 70 cl Flasche ist auch ein Stück Schweizer Tradition. Verschiedene Weinproduzenten konnten für sich in der Europäischen Union auch Sonderregelungen durchsetzen.

 Für jene Weinhändler, die Export betreiben, wird sich der Logistikaufwand verringern, da keine Unterscheidung von 70 cl und 75 cl Flaschen mehr gemacht werden muss und somit auch keine nichtkonforme „e“ Zeichen auf 70 cl Flaschen durch die Vollzugsbehörden beanstandet werden müssen.

 Umsatzeinbussen können nicht ausgeschlossen werden, wenn die Mehrmenge von 5 cl nicht auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden kann.

Für die Konsumenten:

 Die „Nichtunterscheidbarkeit“ von Flaschen der Nennfüllmenge von 20 cl und 25 cl einerseits und von 70 cl und 75 cl andererseits wird zukünftig wegfallen. Dadurch erhöhen sich Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise für die Konsumenten.

Das Thema der Weinflaschen wurde jüngst sehr kontrovers beurteilt. Dies zeigt auch die Tatsache, dass dazu schon diverse Presseartikel erschienen sind sowie ein Beitrag des Westschweizer Fernsehens.

Absatz 2 regelt jenen Fall, bei welchem die Mehrfachpackung zwei oder mehr Einzelfertigpackungen enthält. Hier muss jede Einzelfertigpackung den in Anhang 1 der zukünftigen Verordnung aufgeführten Nennfüllmengen genügen.

Absatz 3 regelt jenen Fall, bei welchem eine Fertigpackung zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmte Einzelpackungen enthält. Hier gelten die in Anhang 1 der zukünftigen Verordnung aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

Art. 16 Aerosolpackungen

Artikel 17 Absatz 2 der geltenden Verordnung wird in der zukünftigen Verordnung umfassend überarbeitet und der Richtlinie 2007/45/EG angepasst. In der zukünftigen Verordnung gilt gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach wie vor, dass die Füllmenge der Fertigpackungen von Aerosolen sich aus dem Wirkstoff und dem Treibmittel zusammensetzt. D.h. das Treibmittel in der Aerosoldose ist Teil der Ware. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Neu ist hingegen, dass auf Aerosolpackungen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben ist. Gemäss Standard der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) FEA 422 D vom 3. August 2008 gilt als Gesamtfassungsvermögen das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Millilitern (ohne Angabe der Einheit).

Artikel 16 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung schreibt zudem vor, dass die Angabe des Gesamtfassungsvermögens der Aerosolpackung derart gestaltet werden muss, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens verwechselt werden kann. Dies soll durch die Angabe des Zahlenwertes erfolgen, wobei der Zahlenwert durch ein Rechteck eingerahmt ist. Dies ist bereits seit vielen Jahrzehnten europaweit gültige Praxis.

Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht

In der geltenden Verordnung wird in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a definiert, dass auf Konservendosen das Abtropfgewicht deklariert werden muss, sofern die Sachbezeichnung des