Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Art. 2 Begriffe

Neben den in der geltenden Verordnung genannten Begriffs-Bestimmungen wird in der zukünftigen Verordnung der Begriff der Fertigpackungen klarer definiert. Fertigpackungen sind Waren in Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt, abgemessen und verschlossen werden, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann. Brote, welche offen oder in loser Umhüllung zum Verkauf angeboten werden, sind in der geltenden Verordnung wie auch in der zukünftigen Verordnung keine Fertigpackungen, müssen aber denselben Mengenanforderungen und Toleranzen gemäss Artikel 18 genügen (siehe auch Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 2 hinten in Ziffer 4).

Art. 3 Mengenbestimmung

Im Handel ist die Menge von messbaren Produkten nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge, also die Menge einer Ware ohne Umhüllung und jegliches andere Packmaterial, das die Ware umgibt.

Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, welche sehr restriktiv gehandhabt werden sollen. Ein Beispiel der vorgesehenen Ausnahmen sind Fertigpackungen des Käses „Vacherin Mont d’Or“, wobei auf der Packung der Hinweis „brutto“ in vollem Wortlaut bei der Mengenangabe stehen muss.

Bei Fertigpackungen sind in der zukünftigen Verordnung gegenüber der geltenden Verordnung keine Änderungen der Vorschriften über Mengenangaben vorgesehen. Im Offenverkauf hingegen werden in der zukünftigen Verordnung deutlich weniger Ausnahmen unter dem Stichwort „Brutto für Netto“ geduldet.

In der geltenden Deklarationsverordnung dürfen nach Artikel 8 beim Offenverkauf aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere etc., die mit der Ware auf die Waagschale gelegt werden und bis zu 3 % des Warengewichts ausmachen, zur Nettoware geschlagen werden. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten der zukünftigen Verordnung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nicht mehr (Art. 38 Abs. 1). Heutige, moderne zum Einsatz kommende Waagen haben alle eine Taravorrichtung, welche es z.B. dem Metzger problemlos erlaubt, dem Konsumenten das Fleisch netto zu verkaufen.

In der zukünftigen EJPD-Verordnung werden die Ausnahmen vom Nettoprinzip geregelt werden. Nur noch wenige Ausnahmen werden erlaubt sein, wie z.B. Säcke bis 2 g bei

Selbstbedienung durch den Konsumenten im Detailhandel. Eine Ausnahme bilden ebenfalls Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die als lose Waren im Offenverkauf angeboten werden und bei welchen die aus hygienischen Gründen notwendigen Schutzpapiere, genannt Einwickler, auch im zukünftigen Recht zur Nettoware geschlagen werden dürfen.

Eine weitere Ausnahme bilden Verkäufe an Marktständen, wo oft keine modernen Waagen mit Taraeinstellung zur Verfügung stehen. Bei solchen Verkäufen ist es nach wie vor geduldet, dass aus hygienischen Gründen das Verpackungsmaterial mit max. 3 % des Warengewichts zur Nettoware geschlagen werden darf.

Bei der Mengenbestimmung des Volumens ist der Ausdehnung der Ware in Funktion der Temperatur Rechnung zu tragen. Es wird daher in Absatz 2 definiert, dass für Waren im Allgemeinen die Bedingungen für die korrekten Mengen bei einer Temperatur von 20 °C gelten. Für Brenn- und Treibstoffe gilt die Bezugstemperatur von 15 °C. Bei tiefgefrorenem Waren wie Eiscreme, bei welchen die Menge in Volumen angegeben wird, ist die Menge bei Temperaturen < 0° C zu bestimmen.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass als Gewicht die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs gilt.

Gemäss internationalen Normen (Empfehlung der OIML R 22 über die alkoholometrischen Tabellen) wird bei der Umrechnung des Nettogewichts von Alkohol-Wassermischungen in Liter reinen Alkohol, wie sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung zur Bestimmung der Monopolabgaben anwendet, die Luftauftriebskorrektur weiterhin berücksichtigt.