Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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halten. Für Weine und Spirituosen, welche mit dem europäischen Zeichen „e“ versehen werden, sind die Wertereihen gemäss der Richtlinie 2007/45/EG verbindlich.

Schweizer Hersteller, welche nichtkonforme Weine in Verkehr bringen (z.B. 70 cl e), müssten mit Sanktionen rechnen, wie z.B. sofortiger Stopp des Inverkehrbringens bis zu Rückruf-Aktionen von schon ausgeliefertem Wein.

Denkbar wäre, die Grundpreisangabe in diesem Zusammenhang einzuführen (nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c PBV sind heute unter anderem Behälter mit einem Nenninhalt von 70 cl und von 75 cl von der Pflicht ausgenommen, den Grundpreis bekanntzugeben).

Variante B: Diese Variante sieht vor, die Wertereihen für Nennfüllmengen für Weine und Spirituosen gemäss der Richtlinie 2007/45/EG generell zu übernehmen. Dies bedeutet, dass nicht nur Weine und Spirituosen, welche mit dem europäischen Konformitätszeichen „e“ gekennzeichnet werden, an die Wertereihen gebunden sind, sondern künftig alle in der Schweiz hergestellten Weine und Spirituosen, welche in Verkehr gebracht werden. Insbesondere würde dies bedeuten, dass nach einer angemessenen Übergangsfrist Schweizer Produzenten Wein mit Füllmengen von 20 cl oder 70 cl nicht mehr in Verkehr bringen dürfen.

Die Idee, die Wertereihen von Weinen und Spirituosen der europäischen Gemeinschaft auch in der Schweiz einzuführen, wurde schon vor über 20 Jahren mit den betroffenen Kreisen diskutiert. Mit Schreiben des Schweizerischen Weinhändler Verbandes vom 8. Mai 1990 wurde dem damaligen Eidgenössischen Amt für Messwesen (heute: METAS) mitgeteilt, dass ein grosser Teil der Weinbranche die 75 cl Flasche für den Wein als einzige Flaschengrösse wünscht und sich gegen die 70 cl Flaschen ausspricht. Eine Mehrheit der Selbsteinkellerer sprach sich damals für die Beibehaltung der 70 cl Flaschen aus. Dies vor allem aus Gründen des Preises und der Schönheit der Flaschen.

In einem Rundschreiben des Eidgenössischen Amtes für Messwesen vom 6. September 1990 an alle Weinhändler wurden die betroffenen Kreise gebeten, freiwillig auf 75 cl Flaschen umzustellen, ohne dass der Bundesrat ein Verbot der 70 cl Flaschen erlassen muss. Die Umstellung sei aus Gründen der Transparenz für den Konsumenten und der Harmonisierung mit den Vorschriften der EG erwünscht.

Diese freiwillige Umstellung hat in der Schweiz bis zum heutigen Datum nicht stattgefunden. Die Schweiz ist in Europa nach wie vor das einzige Land, welches z.B. 70 cl Flaschen national zulässt. Dies ist, insbesondere aus Sicht des Konsumentenschutzes, fragwürdig, denn von blossem Auge lässt sich kaum erkennen, ob es sich um eine 70 cl oder eine 75 cl Flasche handelt. Von einer Täuschung des Konsumenten kann man jedoch nicht sprechen, da die Etiketten der jeweiligen Flasche mit der korrekten Füllmenge gekennzeichnet sein müssen.

Vorgängig zur Anhörung wurden bei Industrievertretern, Konsumentenschutzorganisationen, sowie Detailhändlern informelle Konsultationen durchgeführt und es hat sich gezeigt, dass die Positionen unverändert geblieben sind. Die anstehende Totalrevision soll jedoch zum Anlass genommen werden, die bestehende Regelung zu hinterfragen (Variante B). Die Regelungsvariante A ermöglicht ein Nebeneinander von 20 cl / 25 cl e resp. 70 cl / 75 cl e Flaschen.

Konsequenzen der Variante B:

Für den Weinhandel:

 Der Weinhandel darf nach einer angemessenen Übergangsfrist nur noch Weinflaschen mit Nennfüllmengen gemäss Anhang 1 der zukünftigen Verordnung in Verkehr bringen.