Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten
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4. Abschnitt: Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Art. 24
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung definieren die messtechnischen Anforderungen für Fertigpackungen, die von einer Packung zur andern variieren (Zufallspackungen, Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge).
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind in der Europäischen Union nicht harmonisiert und unterstehen nationalen Gesetzgebungen. In der Schweiz sollen die messtechnischen Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge auch in Zukunft geregelt werden, da gesetzliche Regelungen einen wichtigen Beitrag zum Konsumentenschutz liefern.
Diese messtechnischen Bestimmungen werden in der zukünftigen Verordnung umfassend revidiert. Die in Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung zugrundeliegenden zulässigen Minusabweichungen für einzelne Fertigpackungen, bei welchen das Gewicht variiert, sind deutlich zu gross. Heutige Waagen erlauben die Bestimmung des Nettogewichts mit einer Genauigkeit von besser oder gleich 1 g bei einem Messbereich bis 500 g.
Die zukünftig geltenden Minusabweichungen in Artikel 24 Absatz 1 lauten wie folgt:
Nennfüllmenge Minusabweichung
< 500 g 2,0 g
500 g bis < 2‘000 g 5,0 g
gg2 kg bis 10 kg 10,0 g
Weiter definiert die zukünftige Verordnung in Artikel 24 Absatz 2, dass die systematische Ausnutzung der Minusabweichungen nicht erlaubt ist. Die Konkretisierung, wann eine systematische Ausnützung der Minusabweichungen vorliegt, kann durch das EJPD geregelt werden.
4. Kapitel Massbehältnis-Flaschen
Abschnitt 4 der geltenden Verordnung legt die Anforderungen an Massbehältnisse fest und definiert, wie die Aufschriften zu erfolgen haben. Unter Massbehältnissen versteht man einerseits die Massbehältnis-Flaschen und andererseits andere Massbehältnisse, auch Raummasse genannt. Raummasse (Ausschankgefässe, Trinkgefässe, Fässer und Tanks etc.) dienen sowohl zur Volumenbestimmung als auch zur Lagerung, zum Transport oder zur Lieferung einer Ware.
Die Regelung der zukünftigen Verordnung beschränkt sich nur noch auf die Massbehältnis-Flaschen. Die Raummasse sind in der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19.
März 2006 (SR 941.211) geregelt und müssen in der zukünftigen Verordnung über die Mengenangaben nicht nochmals erwähnt werden.
Art. 25 bis Art. 28
Artikel 25 Absatz 1 der geltenden Verordnung regelt die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen. Hierbei wird auf die Richtlinie 75/107/EWG verwiesen sowie auf die OIML-
Empfehlung R 96, welche jedoch im Jahre 2007 durch die Empfehlung R 138 abgelöst wurde.