Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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 Kleine Wurstwaren und andere Fleischerzeugnisse: fünf Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

b) Das Verfahren, in dem geprüft wird, ob die messtechnischen Anforderungen nach Ab-

satz 1 eingehalten sind.

Der Besonderheit der Produkte mit Abtropfgewicht infolge der Problematik der Stoffaustauschvorgänge zwischen festem Lebensmittel und Aufgussflüssigkeit muss bei der messtechnischen Prüfung Rechnung getragen werden. Aus diesem Grunde sollen für diese Produkte höhere Toleranzwerte angewendet werden als im Prüfverfahren gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Mengenangaben:

 Das tatsächliche Abtropfgewicht darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Dieses Prüfkriterium entspricht unverändert der Anforderung gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Mengenangabeverordnung und gilt auch für Produkte mit Abtropfgewicht.

 Bei einer Stichprobe bestehend aus 27 Stück oder 13 Stück (siehe Anhang 2 Ziffer 4 Mengenangabeverordnung), darf nur eine Fertigpackung die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 Mengenangabeverordnung um mehr als das Zweifache überschreiten. (Bei anderen Fertigpackungen als Fertigpackungen mit Abtropfgewicht darf keine Fertigpackung die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache überschreiten.)

 Keine Fertigpackung mit Abtropfgewicht darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 Mengenangabeverordnung um mehr als den Faktor 2,5 überschreiten. (Für andere Fertigpackungen als Fertigpackungen mit Abtropfgewicht beträgt dieser Faktor 2,0.)