Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Art. 31 Meldepflichten

In der zukünftigen Verordnung werden in Artikel 31 neu Meldepflichten geregelt. Im neuen Messgesetz findet sich in Artikel 11 ausdrücklich eine formellgesetzliche Grundlage für Melde- und Informationspflichten (BBl 2011 4865).

Schweizer Hersteller von Fertigpackungen, die darauf das Konformitätszeichen „e“ anbringen, melden dies dem Eidgenössischen Institut für Metrologie. In der Schweiz gibt es rund 350 Firmen, welche Fertigpackungen mit dem Konformitätszeichen versehen. Diese Firmen haben somit die Pflicht, die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu befolgen, was sehr oft nicht gemacht wird. Die Meldepflicht erleichtert die behördlichen Kontrollen und hilft, eine missbräuchliche Verwendung des Konformitätszeichens zu verhindern. Wer in der Schweiz Massbehältnis-Flaschen herstellt, muss dies dem Eidgenössischen Institut für Metrologie melden und ihm sein Herstellerzeichen zur Genehmigung vorlegen. Das Herstellerzeichen wird in den „Punt-Marks“ veröffentlicht.

6. Kapitel Behördliche Kontrollen

Art. 32 Zuständige Stelle

Nach Artikel 27 der geltenden Verordnung sind die kantonalen Vollzugsbehörden über Mass und Gewicht mit den Kontrollen und der Marktüberwachung betraut.

In der zukünftigen Verordnung werden die Kantone nach Artikel 32 Absatz 1 nach wie vor mit den Kontrollen der Einhaltung der Verordnung betraut. Für wenige Teilbereiche jedoch ist, nach Artikel 32 Absatz 2, das Eidgenössische Institut für Metrologie zuständig. Insbesondere ist das Eidgenössische Institut für Metrologie zuständig für die Kontrollen der Massbehältnis-Flaschen bei Schweizer Herstellern. (Zur Zeit gibt es in der Schweiz nur Vetropack als einzigen Hersteller.)

Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt die Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie über den Vollzug bei den Kantonen. Insbesondere wird das EJPD ermächtigt,

jährliche Schwerpunkte in den behördlichen Kontrollen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie festzulegen und einen Bericht über die Umsetzung zu verlangen (vgl. Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, BBl 2010 8037).

Absatz 4 der zukünftigen Verordnung regelt neu, dass die Zollstellen auf Ersuchen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie bei Kontrollen von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen mitwirken können.

Art. 33 Kontrolle von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen

Artikel 28 der geltenden Verordnung regelt die mindestens einmal jährlich durchzuführenden Kontrollen von Fertigpackungen und die Kontrollen der Konformität der Massbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden. Artikel 31 der geltenden Verordnung regelt Massnahmen im Fall eines nichtkonformen Fertigpackungsloses.

In der zukünftigen Verordnung werden die Kontrollen von Fertigpackungen und der Massbehältnis-Flaschen, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen im Fall von Nichtkonformitäten, in Artikel 33 geregelt.

Artikel 33 Absatz 1 der zukünftigen Verordnung regelt die durch die zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen:

a) beim Hersteller, wenn die Herstellung in der Schweiz erfolgt;

b) bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Fertigpackungen oder die Massbehältnis-Flaschen in die Schweiz einführt; oder

c) auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.