Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Aus folgenden Gründen sollen, statt nur eines Verweises auf die Richtlinie 75/107/EWG, die entsprechenden Regelungen in die zukünftige Verordnung aufgenommen werden (Art. 25 bis 28):

a) Schweizer Firmen, welche Massbehältnis-Flaschen herstellen, mussten sich seit jeher an die Anforderungen der europäischen Richtlinie 75/107/EWG halten. Es hat sich aber gezeigt, dass eine Integration ins Verordnungsrecht einen schnelleren und einfacheren Zugriff ermöglicht.

b) Um sicher zu stellen, dass die Hersteller Massbehältnis-Flaschen herstellen, oder die Importeure Massbehältnis-Flaschen verwenden, welche den messtechnischen Anforderungen gemäss Artikel 27 genügen, haben die Vollzugsbehörden entsprechende Kontrollen gemäss Artikel 32 und Artikel 33 durchzuführen.

Die Prüfvorschriften richten sich nach Anhang 3 der zukünftigen Verordnung, indem sie als Ganzes aus der Richtlinie 75/107/EWG Anhang II übernommen werden.

5. Kapitel Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen

Art. 29 Verantwortliche Personen

In Artikel 11 der geltenden Verordnung werden die Verantwortlichkeiten folgendermassen geregelt:

 Absatz 1: Wer Fertigpackungen herstellt oder einführt, ist verantwortlich, dass sie den Vorschriften der Verordnung genügen.

 Absatz 2: Wer Konsumenten Fertigpackungen anbietet, hat sich zu überzeugen, dass die vorgeschriebenen Mengenangaben angebracht sind.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung wird in der zukünftigen Verordnung neu geregelt:

Es wird nicht nur die Verantwortung im Fall von Fertigpackungen festgelegt, sondern auch die Verantwortung im Fall von Massbehältnis-Flaschen.

a) Der Hersteller ist verantwortlich, wenn Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen in der Schweiz hergestellt werden.

b) Der Hersteller ist verantwortlich, wenn Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

c) Der Importeur ist verantwortlich, wenn er Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen (die in einem Drittstaat hergestellt wurden) aus einem Drittstaat in die Schweiz oder in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einführt.

Dies bedeutet, dass z.B. Fertigpackungen aus Italien, welche durch einen Hersteller in Italien produziert werden und das Konformitätszeichen „e“ tragen, in der Schweiz nicht als „Import-Produkt“ angesehen werden, sondern als ein in der europäischen Gemeinschaft hergestelltes Produkt. Diese Fertigpackung muss die Aufschrift des italienischen Herstellers gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c tragen. Eine Aufschrift einer schweizerischen natürlichen oder juristischen Person ist, für die Belange der Mengenangabe, nicht nötig. Weiter gilt aufgrund der bilateralen Abkommen mit der europäischen Gemeinschaft, dass ein solches Produkt nicht systematisch, sondern nur stichprobenartig von den schweizerischen Vollzugsbehörden kontrolliert werden darf.

Wird hingegen eine Fertigpackung, wie z.B. Kalifornischer Wein, versehen mit dem Konformitätszeichen „e“, in den europäischen Gemeinschaftsraum eingeführt, muss der Wein, falls er in den USA abgefüllt wurde, die Aufschrift eines in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Importeurs tragen. Dieser ist verantwortlich dafür, dass der importierte Wein den Anforderungen der Verordnung genügt.