Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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3 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Titel und Ingress

Der Kurztitel „Deklarationsverordnung“ der heute geltenden Verordnung ist zu umfassend und damit irreführend, da unter Deklaration alle rechtlich erforderlichen Angaben auf Waren verstanden werden und nicht nur die Mengenangabe. Aus diesem Grunde lautet der Titel der zukünftigen Verordnung „Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen“.

Die zukünftige Verordnung nimmt im Ingress Bezug auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81), da zu den vom Abkommen erfassten Produktbereichen auch Fertigpackungen gehören (Anhang 1 Kapitel 11 des Abkommens).

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die zukünftige Verordnung regelt:

a) Die Mengenangaben für Konsumenten und Konsumentinnen im Offenverkauf und auf Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmengen,

b) die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen,

c) die Pflichten der Hersteller, Importeure und weiterer Personen,

d) die behördlichen Kontrollen.

Nicht der zukünftigen Verordnung unterstehen:

a) Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml. Dies bedeutet keine Änderung im Vergleich zu den heute geltenden Bestimmungen (siehe Art. 13 Bst. a der geltenden Deklarationsverordnung).

b) Fertigpackungen von Arzneimitteln.

c) Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden. Darunter versteht man z.B. den Zucker plus Crème sowie kleine Schokoladen, die der Konsument in einem Restaurant als Beilage zum Kaffee erhält. Dies bedeutet keine Änderung im Vergleich zu den heute geltenden Bestimmungen (siehe Art. 13 Bst. b der geltenden Deklarationsverordnung).

In der geltenden Verordnung ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeit für die Kontrollen der Mengenangabe bei Fertigpackungen von Arzneimitteln nicht geregelt. Die Eichmeister, zuständig für die Kontrollen der Fertigpackungen, haben bis heute Bonbons gegen Halsschmerzen und Heiserkeit, die zur Heilmittelkategorie E (Art. 27 Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; SR 812.212.21) gehören und allenfalls mit dem Konformitätszeichen „e“ versehen werden, auf korrekte Mengenangabe geprüft. Der Entwurf der zukünftigen Mengenangabeverordnung sieht vor, dass Fertigpackungen von Arzneimitteln nicht mehr dieser Verordnung unterstehen.

Dies bedeutet, dass unter Umständen Firmen, die Fertigpackungen von Bonbons herstellen, die einmal als Arzneimittel der Kategorie E und ein anderes Mal nicht als Arzneimittel deklariert werden, sowohl von Swissmedic als auch von Vollzugsorganen des gesetzlichen Messwesens kontrolliert werden müssen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf Kontrollen der Mengenangaben auf Fertigpackungen versehen mit dem Konformitätszeichen „e“.