Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten
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b) bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf:
1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und
2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
Art. 22 Füllmengen nach Abtropfgewicht
In der geltenden Verordnung gibt es keine speziellen messtechnischen Anforderungen an die Füllmenge und auch keine Prüfvorschriften zur Füllmenge von Waren, welche mit Abtropfgewicht gekennzeichnet sind.
Die zukünftige Verordnung sieht vor, dass für die Gesamtfüllmenge, d.h. für den festen Stoff plus die Aufgussflüssigkeiten, die messtechnischen Anforderungen gemäss Artikel 19 gelten sollen. Insbesondere gilt auch, dass das europäische Konformitätszeichen „e“ sich nur auf die Gesamtfüllmenge bezieht (Art. 23 Abs. 3).
Die messtechnischen Anforderungen für das Abtropfgewicht sind in der europäischen Gemeinschaft nicht harmonisiert. Ebenfalls nicht harmonisiert sind die Regelungen im Codex Alimenarius CX/PFV/10/25/7 2010 mit jenen der OIML-Empfehlung R 87 Annex C.
In der zukünftigen Verordnung soll der Besonderheit der Produkte mit Abtropfgewicht Rechnung getragen werden und insbesondere auch der Problematik der Stoffaustauschvorgänge zwischen festem Lebensmittel und Aufgussflüssigkeit. Aus diesem Grunde sollen in der zukünftigen Verordnung bezüglich Prüfung des Abtropfgewichtes höhere Toleranzwerte gelten, deren Verletzung zur Ablehnung eines Loses oder einer Fertigpackung führen kann (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c).
Ebenfalls aus Gründen der Problematik der Stoffaustauschvorgänge müssen für gewisse Waren Zeiträume definiert werden, innerhalb welcher die Waren den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 zu genügen haben. Diese Zeiträume wird nach Artikel 22 Absatz 3 das EJPD regeln (basierend auf der OIML-Empfehlung R 87 Annex C), wie z.B.:
Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel: 30 Tage bis Ablauf des Mindest-
haltbarkeitsdatums.
Kleine Wurstwaren und andere Fleischerzeugnisse: fünf Tage bis Ablauf des Mindest-
haltbarkeitsdatums.
Art. 23 Konformitätszeichen
Für das von vielen Herstellern (primär in Europa) verwendete EWG-Konformitätszeichen „e“ gibt es in der heutigen Deklarationsverordnung keine Grundlagen. In der zukünftigen Verordnung sollen in Artikel 23 die Voraussetzungen für das Anbringen des Konformitätszeichens „e“ auf Fertigpackungen verankert werden.
Die Bedeutung des Konformitätszeichens „e“ wird heute von vielen Herstellern in der
Schweiz nicht erkannt. Nichtbeachten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kann Herstellern, aber auch Importeuren von Fertigpackungen unter Umständen hohe Kosten verursachen. Daher werden in Artikel 29 Buchstabe a die Pflichten der Hersteller und Importeure, welche das „e“ auf ihren Fertigpackungen anbringen, respektive importieren, festgehalten.