Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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lich, dass die Mengenangabe auf einem Schild erfolgt. Die Mengenangabe muss der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden können.

Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen Veranstaltungen

Artikel 9 Absatz 1 der geltenden Verordnung wird übernommen. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass in Gaststätten, Kantinen, bei öffentlichen Veranstaltungen etc., Fertiggetränke, bei welchen der Konsument einen Preis in Funktion der Menge zu entrichten hat, nur in markierten Schankgefässen abgegeben werden dürfen. Die markierten Schankgefässe müssen den Anforderungen der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19. März 2006 (SR

941.211) genügen. Ausgenommen sind Mischungen mehrerer Fertiggetränke sowie mit Wasser angesetzte (Kaffee, Sirup etc.) oder mit Eis vermischte Getränke wie Cocktails etc. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 9 der geltenden Verordnung erfahren in der zukünftigen Gesetzgebung keine wesentlichen Änderungen. Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die von Gaststätten und Take-Aways serviert oder in Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden. Absatz 3 der zukünftigen Verordnung schreibt jedoch vor, dass, wer Speisen in Selbstbedienungsrestaurants anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, zur Bestimmung des Gewichts Messmittel einsetzen muss, welche den gesetzlichen Vorschriften genügen. Das entsprechende Restaurant hat dafür zu sorgen, dass die Nettomenge der Ware gemessen werden kann.

Restaurationsbetriebe, die zur Information ihrer Kunden bei Speisen Angaben über die Menge machen, wie z.B. „Steak 300 g”, sind nicht verpflichtet, Messmittel einzusetzen, welche den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 genügen.

Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten

Anders als Artikel 10 der geltenden Verordnung regelt die zukünftige Verordnung die Preisangabe bei Warenautomaten nicht mehr. Dies ist neu ausschliesslich Gegenstand der Preisbekanntgabeverordung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).

Seit Inkrafttreten der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 müssen Automaten, bei welchen Fertiggetränke abgeben werden und der Kunde in Funktion der Menge einen Preis zu bezahlen hat, mittels Konformitätserklärung auf den Markt gebracht werden. Beispiele hierfür sind Milchautomaten, welche sich auf Bauernhöfen befinden, oder auch Weinautomaten, welche vermehrt in Restaurants anzutreffen sind. Gemäss Absatz 2 der zukünftigen Verordnung ist es auch möglich, dass zusammen mit Automaten, welche keine Konformitätserklärung besitzen, Schankgefässe verwendet werden, welche den Anforderungen der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19. März 2006 genügen. Im Übrigen wird die heute geltende Regelung grundsätzlich weitergeführt. Nicht übernommen wird die Ausnahmeregelung von Artikel 10 Absatz 4 der geltenden Verordnung, nämlich die Zulassung von Automaten, die immer eine Mindestmenge abgeben.

3. Kapitel Fertigpackungen

1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware

In der geltenden Verordnung gibt es keine Regelung, ob eine Ware nach Nennvolumen oder Nenngewicht zu deklarieren ist. Dieser Unbestimmtheit wird in der zukünftigen Verordnung Rechnung getragen, indem Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichtes tragen müssen, es sei denn, es existieren entgegengesetzte Handelsbräuche.

Beispiele solcher Handelsbräuche sind etwa: