Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Produkts nur den festen Stoff umfasst oder der feste Stoff allein zum Verzehr bestimmt ist. In der Vergangenheit hat die Definition, was zum Verzehr bestimmt ist oder auch nicht, immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben (z.B. Sardinen in Öl oder getrocknete Tomaten in Öl).

In der zukünftigen Verordnung soll daher die Regelung gemäss Codex Alimentarius (CODEX STAN 1 – 1985 § 4.3.3) übernommen werden, die Folgendes besagt: Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Angabe der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgussflüssigkeit gelten Wasser, wässrige Salzlösungen, wässrige Zuckerlösungen, Essig und Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Öl ist im Codex Alimentarius nicht explizit als Aufgussflüssigkeit erwähnt. Der Hersteller hat jedoch trotzdem die Möglichkeit bei Fertigpackungen mit Waren wie etwa Thon, oder Sardinen eingelegt in Öl, ein Abtropfgewicht anzugeben

Artikel 17 Absatz 3 regelt die Vorschriften der Mengenangabe des Abtropfgewichts. Das Abtropfgewicht ist in unmittelbarer Nähe der Gesamtfüllmenge, leicht erkennbar und deutlich lesbar und mindestens in gleicher Schriftgrösse wie diese anzubringen.

Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts wird gemäss Artikel 17 Absatz 4 vom EJPD geregelt. Diese Regelung wird sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex C (Ausgabe 2004) oder auch nach WELMEC Guide 6.8 richten.

Art. 18 Tiefgekühlte Waren

Artikel 17 Absatz 3 der geltenden Verordnung regelt die Angabe der Füllmenge von tiefgekühlten Waren. Diese Regelung erfährt in der zukünftigen Verordnung keine wesentliche Änderung. Nach Artikel 18 Absatz 1 der zukünftigen Verordnung gilt nach wie vor das Prinzip, dass als Füllmenge tiefgekühlter Ware das Gewicht ohne Eis und ohne die Eishülle, welche die Ware allenfalls umgibt, zu betrachten ist.

Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge tiefgekühlter Ware wird nach Artikel 18 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung vom EJPD geregelt. Diese Regelung richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex D (Ausgabe 2004).

Die Definition einer tiefgekühlten Ware richtet sich nach Artikel 18 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

(SR 817.022.21).

3. Abschnitt: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der geltenden Verordnung regeln, zusammen mit den zulässigen Minusabweichungen gemäss deren Absatz 3, die messtechnischen Anforderungen an Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge. Diese Anforderungen werden gemeinhin als die „three packers rules“ bezeichnet und sind, basierend auf der Richtlinie

76/211/EWG Anhang 1, in der Europäischen Union harmonisiert.

In Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 der zukünftigen Verordnung werden die bisherigen Bestimmungen ohne Änderungen übernommen. Die zulässigen Minusabweichungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäss Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung werden in der zukünftigen Verordnung in Artikel 19 Absatz 3 ebenfalls übernommen, mit der Ausnahme, dass zukünftig für Fertigpackungen mit Nennfüllmengen und Gewicht über 50 kg respektive über 50 L keine Minusabweichungen mehr spezifiziert werden.

Die in Artikel 19 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung aufgeführten Werte für Minusabweichungen für Nennfüllmengen zwischen 10 kg und 50 kg (10 L bis 50 L) entsprechen den Werten der OIML-Empfehlung R 87 Tabelle 2 (Ausgabe 2004).

Artikel 19 Absatz 4 der zukünftigen Verordnung definiert die Rundungen von Zahlenwerten bei Gewichts- oder Volumenangaben in Prozenten, welche bei der Anwendung der Tabelle