Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Art. 4 Mengenangabe

Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung oder durch die Stückzahl erfolgen. Fertigpackungen, welche aus Grossbritannien oder einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und bei welchen die Mengenangaben in nicht metrischen Einheiten (Imperial-Einheiten wie z. B. fl. oz. etc.) angegeben sind, müssen als zusätzliche Angabe die entsprechenden, korrekt berechneten SI Einheiten tragen. Dies trifft vor allem zu für Kosmetikartikel sowie Parfüms.

Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie „ca.” enthalten. Dies gilt auch, wenn auf Fertigpackungen neben der Mengenangabe in Gewicht, Länge oder Fläche als Zusatzhinweis die Stückzahl angegeben wird.

Die Angabe einer Mindestmenge muss als solche erkennbar sein. Dies bedeutet, dass eine solche Fertigpackungen mit dem Wortlaut „mind.“ oder „mindestens“, gefolgt von der Mengenangabe, gekennzeichnet werden kann. Wird eine Mindestmenge angegeben, so gelten die zulässigen Minustoleranzen gemäss Artikel 19 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung nicht. Die deklarierte Mindestmenge muss in jedem einzelnen Fall erreicht werden.

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2. Kapitel Offenverkauf

Art. 5 Abmessen der Warenmenge

Offenverkauf liegt vor, wenn messbare Waren anders als in Fertigpackungen angeboten werden. Dies trifft einerseits zu für Waren, die in Gegenwart des Konsumenten abgemessen werden. Ein Beispiel hierfür sind Einkäufe bei einem Metzger, der das Fleisch in Gegenwart des Konsumenten abmisst und den Preis dafür bestimmt. Unter Offenverkauf versteht man andererseits auch Selbstbedienung, wenn die Konsumenten die Waren selber abmessen und an einer Selbstbedienungswaage den entsprechenden Preis ausdrucken können. In beiden Fällen müssen die verwendeten Messmittel der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) genügen.

Nach Artikel 5 Absatz 2 kann das EJPD Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, welche üblicherweise statt nach Gewicht nach Stück verkauft werden. Dies beinhaltet typischerweise Bäckereiprodukte mit einem Gewicht unter 150 g wie Buttergipfel und Brötchen, aber auch diverse Früchte und Gemüse.

Art. 6 Teilweise verpackte Waren

Waren, die nur teilweise verpackt sind und in offenen Packungen angeboten werden, wie etwa Schalen oder Gebinde von Aprikosen, Erdbeeren, Himbeeren oder Heidelbeeren, gelten nicht als Fertigpackungen, sondern gehören als Spezialfälle zu der Kategorie Offenverkauf. Bei diesen offenen Packungen besteht die Möglichkeit, dass die Menge verändert wurde. Es muss daher dem Konsumenten oder der Konsumentin am Verkaufsort die Möglichkeit geboten werden, die zum Kauf angebotene Ware mit einem Messmittel, das den gesetzlichen Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) genügt, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Art. 7 Ort der Mengenangabe

Die Mengenangabe kann für Waren, die teilweise oder gar nicht verpackt sind, wie z.B. Brote oder Würste, an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen. In Bäckereien ist es z. B. üb-