Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Artikel 33 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung verweist auf das Verfahren in Anhang 2,

nach dem die Kontrollen von Fertigpackungen zu erfolgen haben, und auf Anhang 3, in dem das Prüfverfahren für Massbehältnis-Flaschen geregelt ist.

Das Prüfverfahren von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge in Anhang 2 entspricht ohne Änderungen dem Verfahren gemäss der geltenden Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1).

Das Prüfverfahren für die Massbehältnis-Flaschen entspricht dem Prüfverfahren gemäss der Richtlinie 75/107/EWG.

Artikel 33 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt die Periodizität der durchzuführenden Kontrollen von Industrie und Gewerbe.

Bei industriellen Herstellern von Fertigpackungen, d.h. bei Herstellern, welche keine eigene Verkaufsstellen besitzen (mit Ausnahme von allfälligen Fabrikläden), werden die Kontrollen, wie bis anhin, jährlich durchgeführt. Ebenfalls jährlich finden Kontrollen bei natürlichen oder juristischen Personen statt, welche Fertigpackungen in die Schweiz einführen.

Bei gewerblichen Herstellern (z.B. Metzgereien, Bäckereien, Molkereien etc.) werden die Kontrollen der Fertigpackungen neu nur noch alle zwei Jahre durchgeführt. Dies bringt den gewerblichen Herstellern eine spürbare Entlastung und ist im Einklang mit der alle zwei Jahre durchzuführenden Eichung von nichtselbsttätigen Waagen gemäss Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213).

Artikel 33 Absatz 4 und 5 der zukünftigen Verordnung regeln das Vorgehen, falls kontrollierte Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen nicht den Vorschriften der Verordnung über die Mengenangabe entsprechen. Die zukünftigen Regelungen sind identisch mit jenen der geltenden Verordnung.

Artikel 33 Absatz 6 hält fest, dass die Vollzugsorgane weitere Massnahmen treffen können, die sich auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) stützen.

Art. 34 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen

Artikel 29 der geltenden Verordnung regelt die Kontrollen bei öffentlichen Verkaufsstellen durch die zuständigen Stellen. Diese Regelung wird ohne Änderung in Artikel 34 Buchstabe a der zukünftigen Verordnung übernommen. In Artikel 34 Buchstabe b wird ausserdem festgelegt, dass im Rahmen von Kontrollen in öffentlichen Verkaufsstellen überprüft werden kann, ob Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.

Art. 35 Gebühren

Die Regelung der geltenden Verordnung gemäss Artikel 30 wird in der zukünftigen Verordnung sinngemäss übernommen. (Vom 1. Januar 2013 an sollen die Gebühren in einer neuen Verordnung geregelt werden, deren Titel und Erlassdatum noch nicht feststehen.)

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

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