Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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2 Revisionsziele und Schwerpunkte der neuen Re-

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Die geltende Deklarationsverordnung stammt aus dem Jahr 1998. Bei ihrer Anwendung haben sich verschiedene Mängel gezeigt. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Punkte:

 Die Definition des wichtigen Begriffs „Fertigpackung” ist nicht klar genug.

 Die Regelung der Mengenangabe auf Mehrfachpackungen ist ungenügend. In den vergangenen Jahren hat sich die Industrie immer wieder an das Bundesamt für Metrologie (METAS) gewandt, um Auskunft über diese Vorschriften zu erhalten.

 Die heute geltende Regelung, dass im Offenverkauf Tara bis zu 3 % des Warengewichts zur Nettomenge dazu gezählt werden darf, ist nicht mehr sachgerecht. Sie stammt aus einer Zeit, als viele Waagen noch keine Taravorrichtung hatten. Heute ist dies anders.

 Die geltende Verordnung sieht keine spezielle Regelung der Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen vor, welche mit Abtropfgewicht gekennzeichnet sind. Solche Vorschriften sind aber wegen der Besonderheiten von Waren mit Abtropfgewicht angebracht.

 Die geltende Verordnung schreibt die Grösse der Schrift für die Mengendeklaration nicht vor.

 Das von vielen Herstellern verwendete Konformitätszeichen „e” auf Fertigpackungen ist in der geltenden Verordnung nicht geregelt.

 Die geltende Regelung der Füllmengenangabe bei Aerosolpackungen ist nicht mehr zeitgemäss. Gemäss Standard der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) ist auf solchen Packungen nebst dem Nennvolumen das Gesamtfassungsvermögen anzugeben.

 Die messtechnischen Bestimmungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind nicht mehr zeitgemäss.

Die künftige Verordnung soll diese Mängel beseitigen, indem sie die Vorschriften klarer gestaltet und veränderten Verhältnissen anpasst. In vielen Bereichen gibt es Richtlinien der EU, die sachgerecht erscheinen und ins schweizerische Recht übernommen werden sollen:

 Die Richtlinie 76/211/EWG vom 20. Januar 1976 legt fest, in welcher Weise die Angaben über Nenngewicht oder Nennvolumen der fertigverpackten Waren auf den Fertigpackungen anzubringen sind. Ferner legt die Richtlinie die zulässigen Minusabweichungen in Bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen fest, legt verbindliche Schriftgrössen für die Mengenangaben fest und definiert entsprechende Prüfvorschriften.  Die Richtlinie 75/107/EWG vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse definiert messtechnische Eigenschaften von Massbehältnis-Flaschen für Nennvolumen von 0,05 L bis maximal 5 L. Die Richtlinie schreibt deren Kennzeichnung vor sowie die durch die Vollzugsorgane vorgesehenen Prüfungen beim Flaschenhersteller.

 Die Richtlinie 2007/45/EG sieht verbindliche Wertereihen für die Nennfüllmengen von Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen vor.

Aus diesen Richtlinien sollen namentlich folgende Punkte übernommen werden:

 Definition des Begriffs der Fertigpackungen,

 Regelung der Voraussetzungen für das Anbringen des europäischen Konformitätszeichens „e“ auf Fertigpackungen,

 Regelung der Schriftgrösse der Mengenangaben auf Fertigpackungen,

 Verbindliche Wertereihen für Nennfüllmengen von Wein und Spirituosen (es wird eine davon abweichende Regelungsvariante in Betracht gezogen),

 Regelung der Angaben der Menge auf Aerosolpackungen,

 Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen und deren Kontrollen bei Herstellern.