Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Konsumenten und Konsumentinnen erwerben den grössten Teil der Produkte ihres täglichen Bedarfs in Form von Fertigpackungen, d.h. Waren, die in ihrer Abwesenheit hergestellt und verpackt wurden. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen darauf vertrauen können, dass Fertigpackungen bezüglich der Mengenangaben richtig gekennzeichnet sind und die angegebene Füllmenge korrekt ist, aber auch dass die Mengenangaben im Offenverkauf stimmen. Damit wird zugleich die Voraussetzung geschaffen, dass Grundpreisangaben nach Artikel 5 f. der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV; SR 942.211) richtig erfolgen.

Vorschriften über die Mengenangabe sollen die Konsumenten und Konsumentinnen vor wirtschaftlichen Schäden durch den Erwerb von unterfüllten Fertigpackungen oder nicht korrekten Mengen im Offenverkauf von Waren schützen. Zur Gewährleistung dieses Schutzes sind folgende Gebiete zu regeln:

 die Mengenangaben im Offenverkauf,

 die messtechnischen Anforderungen an Füllmengen von Fertigpackungen,

 die Kennzeichnung von Fertigpackungen,

 die Verfahren für die Prüfung der Mengenangaben,

 die Verantwortlichkeiten des Herstellers oder Importeurs und

 die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane.

Die Regelungen dienen auch dazu, den fairen Wettbewerb von Industrie und Gewerbe zu gewährleisten, da der gesetzestreue Hersteller von Fertigpackungen ebenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, wenn ein Mitbewerber sich nicht an die Vorschriften hält. Zudem schützt diese Verordnung die Unternehmen gegen Forderungen betreffend ungerechtfertigten Minusabweichungen (Art. 19).

Diese Punkte sind heute in der Schweiz in zwei Verordnungen geregelt:

 Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung; SR 941.281);

 Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1).

Die geltende Regelung stützt sich auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20). Dieses Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2013 durch ein neues Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG) abgelöst. Das neue Gesetz regelt in Artikel 14 die Mengenangabe (BBl 2011 4865). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Messgesetzes sollen die zwei erwähnten Verordnungen durch eine neue Regelung ersetzt werden. Vorgesehen ist eine Verordnung des Bundesrates über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung), welche die heute in einer Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) enthaltenen Vorschriften über Fertigpackungen in einem Anhang übernimmt. Für Detailregelungen ist eine Verordnung des EJPD vorgesehen.