Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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 Speiseeis: Bei diesen Erzeugnissen wird die Mengenangabe in Volumen oder in Gewicht angegeben. Die Angabe in Gewichtseinheiten hat für den Konsumenten den Vorteil, dass Lufteinschlüsse im Speiseeis nicht zum Gewicht beitragen im Gegensatz zur Mengenangabe in Volumeneinheiten.

 Zahnpasta-Produkte: Diese werden typischerweise in Volumeneinheiten angegeben.  Torf, torfähnliche Produkte, Erden: Dies Waren werden europaweit meist in Volumeneinheiten angegeben. Die Norm SN EN 12580 definiert hierbei die Art und Weise, wie die Dichte des Materials gemessen werden muss.

Artikel 10 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt ob und unter welchen Bedingungen bei einer Fertigpackung die Waren nach Stückzahl, Länge oder Fläche deklariert werden dürfen.

Die Vorschrift in Artikel 23 der geltenden Verordnung, unter welchen Bedingungen eine Fertigpackung nach Stückzahl statt nach Gewicht deklariert werden muss, wird in der zukünftigen Verordnung neu definiert.

Bei Lebensmitteln werden typischerweise Süssstofftabletten in Stückzahl angegeben (Art. 39 Bst. e Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV; SR 817.022.21). Ebenfalls werden sog. Nahrungsergänzungsmittel sowie Vitamin- bzw. Mineralstofftabletten meist mit der Angabe der Stückzahl abgegeben. Die Angabe des Gewichts macht bei solchen Produkten wenig Sinn und bietet dem Konsumenten oder der Konsumentin keinen Mehrwert an Informationen.

Bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmitteln kann die Stückzahl angegeben werden, wenn es vor allem auf die darin enthaltene Stückzahl ankommt. Beispiele dafür sind Zigaretten, Zündhölzer, Zündwürfel und Grillanzünder, Tabs für Waschmaschinen und Geschirrspüler, spezielle Kosmetikartikel oder Kauknochen für Hunde.

Die zukünftige EJPD-Verordnung präzisiert, in welchen Fällen die Stückzahl angegeben oder auf die Stückzahl verzichtet werden kann.

Art. 11 Mengenangaben nach Gewicht und Volumen

Artikel 12 Absatz 1 der geltenden Verordnung erfährt in der zukünftigen Verordnung nur geringfügige Änderungen. Der Verordnung unterstehende Fertigpackungen müssen folgende Angaben zwingend aufweisen:

a) Die Nennfüllmenge, ausgedrückt in den Einheiten kg oder g, L, dl, cl oder ml.

b) Die Sachbezeichnung der Ware, auf die sich die Mengenangabe bezieht.

c) Eine Aufschrift, damit die zuständige Stelle den verantwortlichen Hersteller oder Importeur feststellen kann.

In der zukünftigen Verordnung ist der Begriff „Importeur“ wieder (AS 2010 2631) aufgenommen worden. Gemäss Artikel 29 der zukünftigen Verordnung ist der Importeur für die Einhaltung der Vorschriften der Mengenangabeverordnung verantwortlich, wenn die Fertigpackungen in einem Drittstaat hergestellt und in die Schweiz oder in einen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden.

Artikel 14 der geltenden Verordnung erfährt in der zukünftigen Verordnung eine umfassende Revision. Bezüglich der Schriftgrösse der Mengenangaben soll die Richtlinie 76/211/EWG vollständig übernommen werden. Dies bedeutet, dass gemäss Artikel 11 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung die Ziffern der Mengenangabe, gefolgt von der Angabe der entsprechenden Einheit, eine Mindesthöhe aufweisen müssen, welche sich nach der entsprechenden Nennfüllmenge richtet. Diese neue Regelung gilt nicht nur für Fertigpackungen, welche das Konformitätszeichen „e“ der europäischen Gemeinschaft tragen, sondern generell für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wie auch für Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge.

Für Fertigpackungen, welche nicht das europäische Zeichen „e“ tragen, ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen (Art. 38 Abs. 2). Für Fertigpackungen, welche das europäische Zeichen „e“ tragen, mussten die Vorschriften bezüglich der Mindesthöhe der Mengenangabe schon seit Inkrafttreten der Richtlinie 76/211/EWG eingehalten werden.