Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten
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Art. 30 Messung oder Kontrolle der Füllmenge
Die geltende Deklarationsverordnung sagt bezüglich Kontrollinstrumente in Artikel 24 folgendes:
1Die Abpackstationen industrieller Fertigpackungen müssen zur Überprüfung der Füllmengen über geeignete Messgeräte verfügen, die den Anforderungen der
[Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006] genügen, wenn sie keine Massbehältnisse als Verpackungen verwenden.
2Die Abfüllmaschinen dieser Abpackstationen sind nicht eichpflichtig.
Dieser Artikel ist nicht mehr zeitgemäss. Zudem lässt er mehrere Interpretationen zu. Heutige Praxis ist, dass eine Abpackstation prinzipiell aus einer Vorrichtung zum Abfüllen der Fertigpackungen (der Abfüllmaschine) sowie aus einem Messgerät (Kontrollmessgerät) zur Mengenmessung der Fertigpackungen besteht. Das Kontrollmessgerät kann in der Abpackstation integriert oder aber davon unabhängig sein. In modernen Abpackstationen ist das Kontrollmessgerät meist integrierter Bestandteil des Systems (sogenannte checkweigher). Je nachdem, ob die Kontrollwaage integriert ist oder nicht, gilt für Hersteller in der Schweiz nach Artikel 30 Absatz 2 der künftigen Verordnung Folgendes:
a) Abpackstationen mit integriertem Kontrollmessgerät: Dieses unterliegt der Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (SR 941.214). Setzt ein Schweizer Hersteller Abpackstationen mit integriertem Kontrollmessgerät ein, so muss er dem Bedienpersonal der Abpackstationen keine weiteren Kontrollwaagen zur Kontrolle von Fertigpackungen mehr zur Verfügung stellen.
b) Abpackstationen ohne integriertes Kontrollmessgerät: Hier ist der Hersteller nach wie vor verpflichtet, ein Kontrollwiegegerät zur Überprüfung der Menge der Fertigpackungen einzusetzen. Diese Kontrollwaagen müssen den Anforderungen der Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213) genügen.
Neu wird in Artikel 30 Absatz 3 bestimmt, dass die Kontrollen auch stichprobenartig erfolgen können.
In Einklang mit der Richtlinie 76/211/EWG Anhang I 4. werden die Pflichten des Importeurs in Absatz 5 definiert. Falls der Importeur von Waren aus Drittstaaten aus logistischen oder anderen Gründen keine Messungen oder Kontrollen durchführen kann, ist es ihm erlaubt, statt dessen den Nachweis zu erbringen, dass er über genügend Garantien verfügt, um seine Verantwortung für die Importwaren wahrzunehmen. Ein solcher Nachweis könnte darin bestehen, dass der Importeur z.B. Abfüllbelege des Herstellers vorweisen kann oder mit Zertifikaten eines metrologischen Dienstes oder einer akkreditierten Stelle den Nachweis einer Prüfung des Abfüllprozesses des Herstellers belegen kann.
In Absatz 6 wird geregelt, dass bei Waren, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, die Kontroll- oder Messvorschriften ebenfalls als erfüllt gelten, wenn bei der Herstellung der Fertigpackungen Massbehältnis-Flaschen, die den Anforderungen der Artikel 25–28 genügen, verwendet und ordnungsgemäss gefüllt werden. Es muss allerdings hier klar gestellt werden, dass im Falle der Verwendung fehlerhafter Massbehältnis-Flaschen der Hersteller trotzdem für die Einhaltung der Füllmengen gemäss Artikel 19 verantwortlich ist.
In Absatz 7 wird neu vorgeschrieben, dass die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind.
In Absatz 8 wird festgelegt, dass das EJPD die Verfahren der Messung und Kontrolle näher regeln kann. Es kann insbesondere auch festlegen, welche Messmittel für den Verwendungszweck geeignet sind oder welche Anforderungen an die Genauigkeit erfüllt sein müssen.