Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Nur der Offenverkauf von Arzneimitteln der Abgabekategorie D und E soll zukünftig der Mengenangabeverordnung unterstehen.

Artikel 13 Buchstaben a bis k der geltenden Verordnung enthält eine Auflistung von Fertigpackungen, bei welchen Ausnahmen gelten und welche von Vorschriften zur Mengenangabe befreit sind. Nachfolgende Zusammenstellung erlaubt eine Übersicht, wie diese Fälle in der zukünftigen Verordnung geregelt werden sollen:

Artikel 13 Bst. a: Für Fertigpackungen unter 5 g oder 5 ml werden auch in der zukünftigen

Verordnung keine Mengenangaben nötig sein.

Artikel 13 Bst. b: Bei Fertigpackungen, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung

abgegeben werden, ist weiterhin keine Mengenangabe vorgeschrieben.

Dies wird neu in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c geregelt.

Artikel 13 Bst. c: Für Fertigpackungen von Schokolade mit einem Gewicht unter 50 g sind in

der zukünftigen Verordnung keine Ausnahmen mehr vorgesehen. Zukünftig unterstehen Fertigpackungen von Schokolade mit einem Gewicht über 5 g den Vorschriften der Verordnung und müssen die Mengenangaben gemäss Artikel 11 der zukünftigen Verordnung tragen.

Artikel 13 Bst. d: Innenpackungen mit einer Warenmenge, die nicht individuell verkauft wird,

werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt. Zukünftig gibt es keine speziellen Regelungen mehr für Kosmetikprodukte.

Artikel 13 Bst. e: Verpackungen, die ausschliesslich dem Transport, der Lagerung oder der

Lieferung dienen, unterstehen auch in Zukunft nicht der Mengenangabeverordnung.

Artikel 13 Bst. f: Fertigpackungen, die dem Vorzeigen der inliegenden Ware dienen, werden

neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt.

Artikel 13 Bst. g: Fertigpackungen, die mehrere Fertigpackungen enthalten, werden neu in

Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt.

Artikel 13 Bst. h: Waren in Verpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln bestehen,

müssen in der geltenden Verordnung weder eine Nennfüllmenge, eine Sachbezeichnung noch Angaben zum Hersteller tragen. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als es noch sehr wenige industriell gefertigte Fertiggerichte gab. Dies soll in der zukünftigen Verordnung nicht mehr der Fall sein. Fertigpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln (z.B. Fertiggerichte Anna’s Best von MIGROS oder Betty Bossy von COOP) bestehen, sind als Fertigpackungen zu betrachten und unterstehen den Vorschriften der zukünftigen Verordnung gemäss Artikel 14 Absatz 5.

Artikel 13 Bst. i: Fertigpackungen, die verschiedene getrennt untergebrachte Elemente ent-

halten, welche zusammen für ein und dieselbe Verwendung vorgesehen sind, werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt.

Artikel 13 Bst. k: Ganzes Gemüse und ganze Früchte, die üblicherweise stückweise gekauft

werden, werden neu in Artikel 10 Abs. 2 der zukünftigen Verordnung und in der entsprechenden EJPD-Verordnung geregelt.