Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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Zu Art. 10 Abs. 3 (Mengenangabe nach Art der Ware)

Kommt es bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmittel vor allem auf die Anzahl der darin enthaltenen Stücke an, so kann als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden. Dies trifft insbesondere zu für folgende Waren:

a) Fertigpackungen, die im Baubedarf angeboten werden, wie Schrauben, Nägel etc.,

b) Tabs für Waschmaschinen und Geschirrspüler,

c) Produkte der Kosmetikindustrie wie kleine Seifen, Shampoo-Portionenpackungen, Cremen etc.,

d) Kauknochen für Hunde,

e) Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g,

f) Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern.

Zu Art. 17 Abs. 4 (Waren mit Abtropfgewicht)

Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex C (Ausgabe 2004) respektive nach dem WELMEC Guide 6.8 (Ausgabe 2006, zur Zeit in Bearbeitung).

Die Apparatur zur Bestimmung des Abtropfgewichts besteht aus einem Sieb mit Maschenabstand von 2,5 mm und Drahtdicke von 1,12 mm. Für Mengen bis 850 ml beträgt der Durchmesser des Siebs 20 cm und für Mengen über 850 ml beträgt der Durchmesser 30 cm. Zur Bestimmung des Abtropfgewichts muss das Sieb mit einem Winkel von 17° bis 20° zur horizontalen Ebene geneigt sein. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.

Zu Art. 18 Abs. 2 (Tiefgekühlte Waren)

Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex D (Ausgabe 2004) respektive nach dem WELMEC Guide 6.8 (Ausgabe 2006, zur Zeit in Bearbeitung).

Bei tiefgekühlter Ware werden folgende Produktekategorien unterschieden:

a) Gefrorene Früchte und gefrorenes Gemüse,

b) Meeresfrüchte glaziert (umgeben mit dünner Eisschicht),

c) Gefrorene Crevetten und Krebse.

Die Apparatur zur Bestimmung des Nettogewichts entspricht derjenigen nach Artikel 17 Absatz 4.

Die gefrorene Ware wird in der Regel unter fliessendem Wasser oder in einem Wasserbad aufgetaut und danach auf das Sieb (Durchmesser 20 cm oder 30 cm je nach Menge) aufgebracht. Die Verweildauer der zu prüfenden Ware auf dem Sieb beträgt zwei Minuten.

Zu Art. 22 Abs. 3 (Füllmengen nach Abtropfgewicht)

Das EJPD regelt:

a) Wann das Abtropfgewicht den Anforderungen nach Absatz 1 genügen muss.

Aufgrund der Stoffaustauschvorgänge müssen für gewisse Waren Zeiträume definiert werden, innerhalb welcher die Waren den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 zu genügen haben. Diese Zeiträume sind für diverse Produkte in der OIML-Empfehlung R 87 Annex C festgelegt, wie z.B.:

 Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel: 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

 Produkte mit gesalzenem Fisch, Marinaden mit Fischerzeugnissen, Crevetten, Muscheln etc.: Sofort nach Herstellung bis 14 Tage nach Herstellung