Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 27 Seiten

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in Absatz 3 vorzunehmen sind. Die Vorschriften zur Rundung entsprechen der Richtlinie 76/211/EWG Anhang 1 Ziffer 2.4.

Artikel 21 der geltenden Verordnung definiert den zeitlichen Bezugspunkt, für welchen die messtechnischen Anforderungen an die Fertigpackungen gelten sollen. Dies ist besonders relevant für Waren, die durch natürlichen Wasserverlust (Schwund) Gewicht verlieren, wie z.B. Mandarinen, Blumenkohl, Pilze etc.

Die wesentlichen Inhalte der geltenden Verordnungen sollen auch in der zukünftigen Verordnung beibehalten werden. Gemäss Artikel 19 Absatz 5 soll somit gelten:

Fertigpackungen, deren Inhalt mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anforderungen des Artikels 19 zum folgenden Zeitpunkt erfüllen:

a) bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in einem dieser Staaten hergestellt und mit dem Konformitätszeichen e versehen worden sind,

b) in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.

Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche

In der geltenden Verordnung (Art. 20 Abs. 4) beträgt die zulässige Minusabweichung für Fertigpackungen, welche Waren enthalten, die nach Länge oder Fläche verkauft werden (z.B. Fäden und Stoffe), 5 % der Nennfüllmenge. Minusabweichungen von Waren, die nach Länge oder Fläche verkauft werden, sind in Europa nicht harmonisiert, da es keine europäischen Richtlinien gibt. In der zukünftigen Verordnung sollen jedoch die Minusabweichungen gemäss der OIML-Empfehlung R 87 (Ausgabe 2004) übernommen werden. Zudem präzisiert die zukünftige Verordnung in Artikel 20 Absatz 1, dass der Mittelwert der tatsächlichen Füllmenge der Ware zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens nicht kleiner sein darf als die Nennfüllmenge.

Bei nach Länge gekennzeichneten Fertigpackungen sind zukünftig, in Abweichung zur geltenden Verordnung, neu folgende Anforderungen einzuhalten (Art. 20 Abs. 2):

a) bei einer Länge von höchstens 5 m ist keine Minusabweichung zulässig;

b) bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens 2 % zulässig.

Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist zukünftig, in Abweichung zur geltenden Verordnung, eine Minusabweichung von höchstens 3 % zulässig (Art. 20 Abs. 3).

Die zukünftig geltenden Minusabweichungen für Füllmengen, die nach Länge oder Fläche verkauft werden, bedeuten daher einen höheren Konsumentenschutz als bis anhin.

Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl

Gemäss geltender Verordnung (Art. 23 Abs. 3) müssen Fertigpackungen, welche Waren enthalten, die nach Stückzahl verkauft werden, die deklarierte Stückzahl enthalten. Bei Fertigpackungen, die Mengen über 100 Stück enthalten, ist für jedes ganze 100 ein Zufallsfehler von einem Stück erlaubt. Minusabweichungen von Waren, die nach Stückzahl verkauft werden, sind in Europa nicht harmonisiert, da es keine europäischen Richtlinien gibt. In der zukünftigen Verordnung sollen jedoch die Minusabweichungen gemäss der OIML-Empfehlung R 87 (Ausgabe 2004) übernommen werden.

In der zukünftigen Verordnung soll für Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet werden, Folgendes gelten (Art. 21):

a) bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von höchstens 50 darf die Füllmenge nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge;