Bericht Importsystem
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechtliche Grundlage Die Verbesserung der Web-Applikation "AEV14online" würde sich ohne
Anpassungen des Landwirtschaftsgesetzes oder von Verordnungen umsetzen lassen.
Finanzielle Konse- Eingriffe in die EDV-Systeme der Eidg. Zollverwaltung und des BLW wäquenzen ren kosten- und zeitintensiv.
Auswirkungen auf die Unterstützung der Importeure
Volkswirtschaft
Vorschlag 2 Variable Zuteilungsmenge bei der Versteigerung
Ziel Anpassung der Versteigerungsmenge in Ausnahmesituationen auf Grund
der Nachfrage, welche sich in der Höhe der Gebotspreise zeigt.
Aktuelle Situation Art. 17 Abs. 3 SV gibt dem BLW die Möglichkeit, auf Grund der eingegan-
genen Gebotspreise die versteigerte Menge um maximal 25% zu erhöhen oder zu verkleinern.
Änderungsvorschlag Die AG Importsystem Fleisch empfiehlt, diese Option in der Schlachtvieh-
verordnung zu belassen, jedoch soll sie das BLW erst auf Empfehlung des Verwaltungsrates von Proviande anwenden.
Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch
Änderungsvorschlags
Umsetzungsprüfung Keine Änderung gegenüber heute
Rechtliche Grundlage Art.17 Abs. 3 SV
Finanzielle Konse- Keine signifikanten finanzielle Konsequenzen; die Schwankungen der quenzen Versteigerungserlöse sollten sich ausgleichen.
Auswirkungen auf die Der Importfleischbedarf wird in Ausnahmesituationen besser an die Nach-Volkswirtschaft frage angepasst.
4.2 Optimierungen mit einer Verordnungsänderung
Vorschlag 3 Übertragung einer begrenzten Importkontingentsmenge auf die nach-
folgende Einfuhrperiode
Ziel Entschärfung der administrativen und logistischen Probleme der Importeu-
re am Ende einer Einfuhrperiode.
Aktuelle Situation Führt höhere Gewalt zu logistischen Problemen (z.B. blockiertes Schiff
oder Flugzeug, Unwetter u.a.) besteht heute auf Grund von Art. 16 Abs. 6 SV die Möglichkeit auf Gesuch hin, die Einfuhrperiode angemessen durch das BLW verlängern zu lassen. Diese Bestimmung wird von der AG Importsystem Fleisch weiterhin befürwortet.
Weil es am Ende einer Einfuhrperiode indes auch aus technisch-
administrativen Gründen (unterschiedlichen Verzollungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Zollämtern, EDV-Probleme, kurzfristige Transportprobleme, Ende einer Einfuhrperiode ist ein Wochenende u.a.) teils nicht möglich ist, das ersteigerte Importkontingent vollständig auszunützen, verfallen diese Importkontingentsaldi.
Änderungsvorschlag Am Ende einer Einfuhrperiode soll es möglich sein, einen Restsaldo der