Bericht Importsystem

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 28 Seiten

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zugeteilten Kontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode zu übertragen. Die Produzentenvertreter fordern, diese Menge auf 5% des zugeteilten Zollkontingentsanteils zu begrenzen, damit der Markt so wenig wie möglich beeinflusst wird. Sie verlangen ausserdem, dass nach einer allfälligen Realisierung transparent sein müsse, welche Kontingentsmenge auf die nächste Einfuhrperiode übertragen wurde. Ohne diese Information könnte sonst der Verwaltungsrat von Proviande die Marktbeurteilung nicht mehr seriös durchführen. Der SFF verlangt einen übertragbaren Anteil von mehr als 5% des zugeteilten Zollkontingentsanteils, weil sonst der Nutzen für die Importeure gering wäre.

Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch. Die Produzentenvertreter mit Änderungsvorschlags dem Vorbehalt, dass es sich nur um eine kleine Kontingentsmenge (ma-

ximal 5%) handeln darf, welche den Markt so wenig wie möglich beeinflusst. Der SFF möchte einen Anteil von mindestens 10%, der übertragen werden darf.

Umsetzungsprüfung Diese Optimierung kann aus heutiger Sicht folgendermassen umgesetzt

werden: Auf Gesuch der Zollkontingentsinhaber bzw. der Person, welche diese Anteile ausnützt, kann das BLW eine begrenzte Menge mittels einer separaten Zuteilung auf die nächste Einfuhrperiode übertragen. Das Gesuch muss vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW gestellt werden. Die Übertragung einer begrenzten Kontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode würde die administrativen und logistischen Probleme der Importeure am Ende einer Einfuhrperiode entschärfen. Diese Menge sollte jedoch auf das Mass begrenzt sein, welches für die Entschärfung der Importprobleme nötig ist. Weil der Verwaltungsrat von Proviande periodisch die Einfuhrmenge für eine Einfuhrperiode auf Grund des Marktverlaufs beantragt, würde die Übertragung von grossen Einfuhrmengen auf die folgende Einfuhrperiode zu grösseren Unsicherheiten führen und die Arbeit von Proviande erschweren. Ausgeschlossen wäre die Übertragung von einem Kalenderjahr auf das nächste.

Rechtliche Grundlage Änderung der Schlachtviehverordnung

Finanzielle Konse- Der administrative Aufwand des Bundes für den Betrieb würde nur in verquenzen tretbarem Mass steigen. Anpassungen der EDV im BLW mit Kostenaus-

wirkungen müssten geprüft werden.

Auswirkungen auf die Unterstützung der Importeure

Volkswirtschaft

Vorschlag 4 Überschneidung von Einfuhrperioden

Ziel Erhöhung der Flexibilität des Imports.

Aktuelle Situation Die Einfuhrperioden sind in der Schlachtviehverordnung je Fleischkatego-

rie festgelegt. Überschneidungen von zwei Perioden sind nicht möglich. Flexibilität besteht bezüglich der Länge von Einfuhrperioden, die zwar grundsätzlich festgelegt sind, z. B. 4 Wochen für Rindfleisch, aber durch den Verwaltungsrat von Proviande in begründeten Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden können.

Änderungsvorschlag Überschneidungen von zwei Einfuhrperioden sollen möglich sein:

• Für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften: 4 Wochen Einfuhrperiode und 1 Woche Überschneidung in