Bericht Importsystem

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 28 Seiten

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Rindvieh- und Schweinegattung zweimal pro Einfuhrperiode durch das BLW

• Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Jahresquartal Nein ein Viertel der

Rindvieh- und Schafgattung jährlichen Teilzollkontingentsmenge

• Wurstwaren und Fleischspezialitäten Kalenderjahr Nein Teilzollkontin-

gentsmenge

2.3 Verteilung der Importkontingente von Fleisch

Gestützt auf die Artikel 48 und 187b LwG werden die Importkontingente von Fleisch seit 2007 grundsätzlich zu 100 Prozent versteigert. Für Rindfleisch ohne zugeschnittene Binden (Teile des Rindsstotzens) und Schaffleisch ist eine Sonderbestimmung in Kraft, nach der stets 10 Prozent der Zollkontingentsanteile anhand der Zahl der ersteigerten Tiere ab öffentlichen Märkten - einer Inlandleistung - zugeteilt werden.

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zur Versteigerung in den Artikeln 16-20 der AEV und 17-20 der SV geregelt.

Tabelle 3: Ausführungsbestimmungen zur Versteigerung

Teilnahmeberechtigung bzw. • alle Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz

Zollkontingentanteils-

• ausgenommen für Koscher- und Halalfeisch: nur Angehörige der jüdischen berechtigung

bzw. islamischen Gemeinschaft mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz

Form der Gebotseinreichung • elektronisch (Internet), per Brief oder per Fax

• für Mitbieter sind die Gebote nicht einsehbar

Zahl der Gebote pro Bieter • maximal 5 Gebote, mit unterschiedlichen Preisen und Mengen

Zuteilungsverfahren • vom höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der Höhe der

Gebotspreise (Gebotspreisverfahren)

• variable Zuteilungsmenge nach Art. 17 Abs. 3 SV kann angewendet werden (bisher wurde dieser Mechanismus nie angewendet)

Maximaler Zollkontingentsan- • keiner

teil pro Bieter

• ausgenommen für Koscher- und Halalfleisch: 40% pro Zollkontingentanteilsinhaber

Zuschlagspreis • Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis

Zahlungsfristen • Kontingente für ein Kalenderjahr: 90 Tage nach dem Ausstelldatum der

Verfügung für den ersten Drittel des Zuschlagspreises, 120 Tage für den zweiten Drittel des Zuschlagspreises und 150 Tage für den dritten Drittel des Zuschlagspreises; die Einfuhr ist in jedem Fall erst zulässig, wenn der erste Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des ersten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils, der zweite Drittel vor der Einfuhr des zweiten Drittels und der dritte Drittel vor der Einfuhr des dritten Drittels des Zollkontingentsanteils bezahlt worden ist.

• Für alle anderen Kontingente: 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung; die Einfuhr zum Kontingentszollansatz ist in jedem Fall erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.