Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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730.01 Energie

c. Kurse und Schulungen;

d. Objekt- und Prozessberatung, Analysen.

3 Einzelprojekte der Kantone werden nur in Ausnahmefällen unterstützt.

4 Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

5 Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton bewilligten Kredit nicht übersteigen.

Art. 16b Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung

1 Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das Bundesamt den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

2 Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

a. Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;

b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

3 Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung

3 Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

Art. 17b Abs. 3

3 Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren, die Aufgaben des Expertengremiums und eine allfällige Rückforderung richten sich nach Anhang 1.6.

Art. 17c Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften

Für den Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

Art. 17e Abs. 2 und 3

Aufgehoben