Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 1.310 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 1.2
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.
Ziff. 4.2
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
Ziff. 5.2 und 5.3
Projektfortschrittsmeldung
5.2 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung
des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Baubewilligung;
b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Typenbezeichnung der Anlage;
b. elektrische Nennleistung;
c. Nabenhöhe;
d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;
e. Inbetriebnahmedatum;
f. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 809).