Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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730.01 Energie

2 Werden Anlage und Elektrizität erfasst, so kann sich der Produzent für die eingespeiste Elektrizität von der Ausstellerin Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

Art. 1g Berichterstattung und Auswertung

1 Die Ausstellerin hat dem Bundesamt vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d Absatz 2 erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.

2 Das Bundesamt wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.

Art. 3a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

1 Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:

a. die Neuinvestitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen;

b. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird; und

c. deren Amortisationsdauer nach den Anhängen 1.1–1.5 zu zwei Dritteln abgelaufen ist.

2 Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2010 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1–1.5 gesteigert wird. Das Departement kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

3 Nicht als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Neuinvestitionen nach Absatz 1 Buchstabe a getätigt werden.

Art. 3abisStandorteignung

Das Bundesamt legt unter Einbezug der Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) und unter Anhörung der Kantone bis zum 31. Dezember 2012 insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie in einer Empfehlung Kriterien für die Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes fest.

Art. 3d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung

1 Die Vergütungssätze verringern sich jährlich gemäss den Absenkraten nach den Anhängen 1.1-1.5. Für jede Anlage wird für die ganze Vergütungsdauer derjenige Ansatz vergütet, der aufgrund der Anhänge im jeweiligen Inbetriebnahmejahr gilt.

2 Die Dauer der Vergütung richtet sich nach der Amortisationsdauer der betreffenden Referenzanlage nach den Anhängen 1.1-1.5.