Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

2 Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Bei den Erzeugungstechnologien nach den Anhängen 1.1 und 1.3-1.5 bemisst sich die Vergütung nach den bei der ersten Inbetriebnahme geltenden Ansätzen. Bei der Photovoltaik bemisst sie sich nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung geltenden Ansätze. Die Dauer der Vergütung wird in allen diesen Fällen nicht verlängert.

3 Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwellen gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a (Höhe der Investitionen) und Buchstabe c (Amortisationsdauer), so kann der Produzent wählen, ob er:

a. eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder

b. das Projekt neu anmeldet.

Art. 3iquaterNeuanmeldung

1 Meldet der Produzent das Projekt nach Artikel 3iter neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend sind die bei der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung geltenden Ansätze. Die Dauer der Vergütung beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von neuem zu laufen.

2 Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen.

3 Mit der Erweiterung oder Erneuerung ist zuzuwarten, bis die nationale Netzgesellschaft den positiven Bescheid für das Projekt erteilt.

4 Wird die Erweiterung oder Erneuerung trotzdem früher vorgenommen, so richtet sich die Vergütung nach Artikel 3iterAbsatz 2. Bei dieser Vergütung bleibt es auch dann, wenn später ein positiver Bescheid erteilt werden kann.

Art. 3iquinquiesAuszahlung der Vergütung

1 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

2 Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

Art. 3isexiesVorzeitiges Erlöschen der Vergütung

1 Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn:

a. die energetischen Mindestanforderungen während drei Kalenderjahren in Folge nicht eingehalten werden;