Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

3 Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer. Sie läuft auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist und wird nicht unterbrochen, insbesondere nicht bei einem vorübergehenden Austritt nach Artikel 6 oder nach einem Wiedereintritt, wenn der Anspruch zuvor nach Artikel 3isexies Absatz 4 erloschen war.

Art. 3e Abs. 3

3 Es kann auch für Produzenten, die bereits eine Vergütung nach diesem Abschnitt erhalten oder einen positiven Bescheid haben, eine Anpassung vornehmen, insbesondere um übermässige Gewinne oder übermässige Verluste zu verhindern oder um Fehlanreize zu beseitigen.

Art.3f Abs. 2 und 3

2 Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

3 Der Marktpreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Das Bundesamt bestimmt und veröffentlicht ihn vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

Art. 3g Abs. 3

3 Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit und weist ihn darauf hin, dass der Bescheid für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung hat. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.

Art.3h Meldepflichten, Inbetriebnahme

1 Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1–1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

2 Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1–1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.

3 Die nationale Netzgesellschaft kann die Fristen auf Gesuch hin verlängern.

4 Sie teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz mit.

5 Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.