Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 1.512 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen

Ziff. 2 Titel

2 Kategorien

Ziff. 3.1, 3.6, 3.7.2 und 3.7.3

3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

3.3 Energetische Mindestanforderungen

Der Gesamtenergienutzungsgrad muss einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen:

70.0

65.0

60.0 Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad

55.0

50.0

45.0

40.0

35.0

30.0

25.0

20.0

15.0

10.0

5.0

0.0

0.0 5.0 10.0 15.0 20.0 25.0

Stromnutzungsgrad in %

Die Nutzungsgrade werden immer über ein ganzes Kalenderjahr bestimmt.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

3.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 809).