Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 1.29 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 1.2
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 50 Prozent betragen.
Ziff. 4.2
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.
Ziff. 5.2 und 5.3
5.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Baubewilligung, falls notwendig;
b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 24 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
d. für integrierte Anlagen: Fotos des Solargenerators, auf denen einerseits die Gesamtfläche und andererseits die Randabschlüsse sichtbar sind.
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 809).