Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 1.16 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 1.2
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
1.2.1 Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss
mindestens 20 Prozent betragen.
1.2.2 Massnahmen nach Artikel 83a GSchG7 oder nach Artikel 10 BGF8 gelten
nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a.
Ziff. 4.2
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.
Ziff. 5.2 und 5.3
Projektfortschrittsmeldung
5.2 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung
des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Baubewilligung, Konzession;
b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
6Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008,
(AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit
1. Jan. 2010 (AS 2010 809).