Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.9.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;
b. Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 6.1, 6.3, 6.8 und 6.9.2 und 6.9.3
6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:
a. bei Dampfprozessen:
mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad;
b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen:
mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion.
6.3 Energetische Mindestanforderungen
a. Dampfprozesse:
1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
80
70
60
50
40
30
20
10
0
0 5 10 15 20 25 30 3540
Stromnutzungsgrad [%]
6.8 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
a. Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
b. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
6.9.2 Projektfortschrittsmeldung