Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;

d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.9.3 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;

b. Inbetriebnahmedatum.

Ziff. 6.1, 6.3, 6.8 und 6.9.2 und 6.9.3

6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:

a. bei Dampfprozessen:

mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad;

b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen:

mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion.

6.3 Energetische Mindestanforderungen

a. Dampfprozesse:

1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

80

70

60

50

40

30

20

10

0

0 5 10 15 20 25 30 3540

Stromnutzungsgrad [%]

6.8 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

a. Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

b. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

6.9.2 Projektfortschrittsmeldung