Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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730.01 Energie

Art. 3hbisNichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen von den

Angaben in der Anmeldung

1 Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:

a. der Antragsteller die Fristen nach Artikel 3h Absätze 1 oder 2 nicht einhält;

b. die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert;

c. der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder

d. die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

2 Die nationale Netzgesellschaft widerruft in diesen Fällen den Bescheid, es sei denn es liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat.

3 Das Departement beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

4 Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, in einer Richtlinie technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.

Art. 3ibisEinhalten von Mindestanforderungen

1 Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten. Sie richten sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2 Werden sie während einem Kalenderjahr nicht eingehalten, so entfällt die Vergütung einstweilen; der entsprechende Betrag ist zurückzuerstatten. Die Anlage wird auf den Marktpreis gesetzt, bis die Mindestanforderungen wieder während einem Kalenderjahr eingehalten werden. Ist dies erfüllt, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

3 Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf der Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Vergütung. Verstreicht die Frist ungenutzt, so wird die Anlage gemäss Absatz 2 auf den Marktpreis gesetzt.

Art. 3iterÄnderungen nach der Inbetriebnahme

1 Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Beginn melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.