Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

Art. 18 Abs. 2

2 Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

b.4die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.

Art. 29 Abs. 1

1 Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a–f und h, 2–5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 19985 und Artikel 1d Absätze 1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k und 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Der Zuschlag nach Artikel 17e wird ab dem Jahr 2012 erhoben. Der Zuschlag nach Artikel 3j Absatz 1 wird erst ab dem Jahr 2012 im Umfang von 0,55 Rappen pro kWh erhoben, davor nur im Umfang von 0,45 Rappen pro kWh.

Art. 29b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Für Elektrizität, die nicht nach Artikel 7a des Gesetzes oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach Artikel 7b des Gesetzes eingespeist wurde, gilt die Pflicht zur Erfassung nach Artikel 1d Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2013.

II

Die Anhänge 1.1-1.6 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

… Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

5 AS 1999 207