Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 415 (Art. 1c)
Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung
Ziff. 1.3, 1.5, 1.6 und 1.10
1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien
Erneuerbare Energien
– Wasserkraft
– Übrige erneuerbare Energien
Sonnenenergie
Windenergie
Biomassea
Geothermie
- Geförderter Stromb
Nicht erneuerbare Energien
– Kernenergie
– Fossile Energieträger
Erdöl
Erdgas
Kohle
Abfällec
Nicht überprüfbare Energieträger
aFeste und flüssige Biomasse sowie Biogas
bnach Artikel 7a des Gesetzes
cAbfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien
1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende
Nachweis, namentlich der Nachweis nach Artikel 1d, der Herkunftsnachweis, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.
Die vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise.
15 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).