Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 1.613 (Art. 17a und 17b)
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Ziff. 3.2 und 3.3
3.2 Gesuchsbehandlung
d. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab. Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation), über die Fristen für die Projektetappen und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.
e. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb des für laufende Bürgschaften und Bürgschaftsverluste nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbetrags Platz findet.
f. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder eines Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird, welche Fristen zu beachten sind, und wie hoch die Bürgschaft je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde. Sie kann die Fristen verlängern.
3.3 Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid
c. Werden die Fristen nach Ziffer 3.2 Buchstabe f nicht eingehalten, so erlischt die Bürgschaft. Die nationale Netzgesellschaft teilt dies in einem Bescheid mit.
d. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.
e. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg und die Höhe des gestützt auf die Bürgschaft auszuzahlenden Betrags in einem Bescheid verbindlich mit.
Ziff. 4
4 Rückforderung
4.1 Wurde nach einem Teil- oder einem Misserfolg gestützt auf eine Bürgschaft ein
Betrag ausbezahlt und werden die Bohrlöcher später trotzdem genutzt oder veräussert, so ist dies der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Dabei ist insbesondere anzugeben:
13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).