Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 1.411 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4
Ziff. 1.1
Änderung betrifft nur den deutschen Text
1.1 Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder meh-
rere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.
1.3 Geothermieanlagen müssen einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss
folgendem Diagramm aufweisen:
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
60
50
40
30
20
10
0
0 1 2 3 4 56
Nutzungsgrad Strom [%]
Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit:
Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf 1.4 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.
Ziff. 3.2
3.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 809).