Vorlage EnV (KEV)
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten
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730.01 Energie
1.6 Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der
Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.
1.10 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für
die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.
Ziff. 2.4 und 2.5
2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in
Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 7 cm betragen. 2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben
(Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.
Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes:
Figur 1
Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC
Kontakt: www.evu-abc.ch, Tel. 099 999 99 99
Bezugsjahr:2010
Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 51.0 % 41.0 %
Wasserkraft 50.0 % 40.0 % Übrige erneuerbare Energien 0.0 % 0.0 % Geförderter Strom1 1.0 % 1.0 %
Nicht erneuerbare Energien 44.0 % 29.0 %
Kernenergie 44.0 % 29.0 % Fossile Energieträger 0.0 % 0.0 %