Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten
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10 Vernehmlasser (AI, FR, GE, GL, NE, OW, VS, ZG, VSAA, VDK) fordern, dass sowohl eine verspätete Meldung als auch die fehlende Angabe auf dem Formular für sich allein schon Grund genug sein müsse, um den Taggeldanspruch auszuschliessen. BL verlangt die Streichung von Abs. 2, da die Rechtsfolgen und Exkulpation bei einem entschuldbarem Grund für verspätete Meldung in Abs. 1 geregelt werden sollen. SH ist der Ansicht, die Absätze 1 und 2 widersprächen sich. TI schlägt vor, dass die Meldung dem RAV so rasch wie möglich, jedoch innert einer Woche erfolgen solle. GR verlangt eine Meldung innert Wochenfrist und eine klarere Formulierung der Bestimmung. Unia, GP und SGB sehen in der Änderung eine Erleichterung für den Vollzug. travail.suisse und syna befürchten, dass nur noch jene Versicherte in den Genuss von Taggeldern kämen, die über eine Taggeldversicherung verfügen. Für VAK wäre es wünschenswert, wenn die Meldung der Arbeitsunfähigkeit elektronisch via AVAM und ASAL übermittelt werden könnte.
Art. 45 Abs. 1 bis 4 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
Beginn der Einstellungsfrist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit.
78 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
3 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich:
Kantone VS
Spitzenverbände und Sozial- Arbeitgeberverband, H+
partner
Andere Centre patronal
2 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:
Organisationen Syna, travail.suisse
9 Vernehmlasser (BL, GL, LU, NW, TG, ZG, Partenaire pour l'emploi, VSAA und VDK) schlagen vor, den Teilsatz „oder wenn sie sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat" ersatzlos zu streichen. Die Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen solle in dem Moment beginnen, in dem die drohende Arbeitslosigkeit bekannt sei und bis zum Auffinden einer neuen Stelle andauern, unabhängig davon, wann das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Gemäss Syna und travail.suisse sei der Begriff "entschuldbar" in Abs. 4 analog der französischen und italiensichen Fassung zu verwenden. Die deutsche Fassung sei nicht treffend, er könne dazu verleiten, nach Gründen zu suchen, die ein Verschulden ausschliessen.
Art. 45 Abs. 5 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
Der Beobachtungszeitraum für Versicherte mit wiederholtem einstellungsrelevantem Verhalten wird auf 5 Jahre festgesetzt.
41 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
6 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich
Kantone ZH, NW
Organisationen sgv, Arbeitgeberverband, H+
Andere Centre patronale
Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 12/28