Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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16 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone VD, GE, TG, VS, GR, UR, SZ, OW, NW, AI, ZG, FR, JU, LU,

ZH,

Andere Centre patronal

15 Vernehmlasser (VD, VS, GR, SZ, OW, NW, AI, ZG, JU, LU, BL, ZH, GL, VSAA, VDK) fordern, dass Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am 5. Tag (GE am 1. Tag) des folgenden Monats einzureichen seien. 11 Vernehmlasser (GR, SZ, OW, NW, AI, ZG, LU, ZH, GL, VSAA, VDK) sprechen sich für einen Hinweis auf die Versäumnisfolgen bei zu später Einreichung der Arbeitsbemühungen auf dem Formular "Angaben der versicherten Person". Müssten die Versicherten jeweils schriftlich auf diese Folgen hingewiesen werden, bedeute dies einen unnötigen und immensen Aufwand für die Vollzugstellen. GE, JU und TG schlagen vor, dass die Information über die Nichtberücksichtigung von zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nur einmal beispielsweise bei der Informationsveranstaltung gegeben werden müsse. AR, TI und economiesuisse sind gegen die Streichung von Abs. 2, wonach die versicherte Person mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. VSAA, VDK und GL verlangen die Regelung über die Folgen bei zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen in der AVIV. BS wünscht eine Präzisierung darüber, ob das Datum des Poststempels oder das Eintreffen der Arbeitsbemühungen bei der Amtsstelle massgeblich sei. VD verlangt, dass das Eintreffen der Arbeitsbemühungen bei der Amtsstelle massgeblich sei, auch wenn dies ATSG-widrig sei. VS ist für eine ATSG-konforme Anwendung. Centre patronal vertritt die Ansicht, dass subjektive Gründe bei zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen von der Amtsstelle nicht zu berücksichtigen seien.

Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

Der Begriff "Datensatz Kontrolldaten" wird gestrichen.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 33 Taggeldansatz

Vervollständigung der Liste der Versicherer für Invalidenrenten mit der beruflichen Vorsorge.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

3 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich:

Kantone NE

Spitzenverbände und Sozi- Arbeitgeberverband, H+

alpartner

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 8/28