Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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5. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen, die nicht im Verordnungsentwurf enthalten sind

Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

Verdoppelung der Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage für Versicherte in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen.

19 Vernehmlasser schlagen eine Neuregelung vor:

Parteien GP, SP

Spitzenverbände und Sozial- SGB, SSV

partner

Organisationen SBKV, ssfv, suisseculture, SSRS, Partenaire pour l'emploi,

kv schweiz

Andere FAD, UTR, Ville de Genève, Collectif ROSA, Action intermit-

tents, smv, AutorInnen der Schweiz, ARF, Suisseculture Sociale

Um die Kulturschaffenden im Falle von Arbeitslosigkeit adäquat zu schützen, schlagen alle 19 Vernehmlasser folgende Neuregelung vor: "Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 90 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt."

Art. 22 Abs. 2 und 3 Beratungs- und Kontrollgespräch

Beinhalten Vorschriften zur Durchführung von Beratungs- und Kontrollgesprächen.

10 Vernehmlasser (AG, BS, FR, ZH, NW, GL, ZG, LU, VDK und VSAA) schlagen folgende Neuregelung vor: "Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person bedarfsgerecht Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft." Im Sinne einer ziel- bzw. bedarfsorientierten Beratungstätigkeit sollten im Bedarfsfall begründete Abweichungen von der Führung eines monatlichen Beratungsgesprächs möglich sein (z. B. wegen der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt, wegen der kantonalen Mittel oder in besonderen Einzelfällen). AG ist im Weiteren für die Streichung von Abs. 3.

Art. 38 Abs. 1 und 2 (neu) Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen

Beinhalten Anwendungskriterien von Art. 23 Abs. 3bisAVIG.

14 Vernehmlasser schlagen die Regelung von Art. 23 Abs. 3bisAVIG auf Verordnungsstufe vor.

Art. 41 Abs. 1 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

Regelung der Pauschalansätze.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 24/28