Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 90 Abs. 1 Einarbeitungszuschüsse

Eine versicherte Person ist erschwert vermittlungsfähig, wenn sie u.a. aufgrund ungenügender beruflicher Voraussetzungen bzw. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit aufgrund mangelnder beruflicher Erfahrungen keine Stelle findet.

82 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

1 Vernehmlasser spricht sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone BL

Gemäss BL ist Buchstabe e deshalb zu streichen, weil das Kriterium "mangelnde berufliche Erfahrungen" bereits durch Buchstabe c (ungenügende berufliche Voraussetzungen) abgedeckt sei. AG ist der Ansicht, dass das Kriterium "erhöhte und anhaltende Arbeitslosigkeit" gestrichen werden solle und das Kriterium "mangelnde berufliche Erfahrungen" genügend sei. Gemäss GE, NE, TI, VS sowie economiesuisse, H+ und Arbeitgeberverband ist der Begriff "in Zeiten erhöhter und anhaltender Arbeitslosigkeit" im Sinne des Art. 6 Abs. 1terzu präzisieren.

Art. 90a Abs. 3 Ausbildungszuschüsse

Die Bemessung der Entlöhnung erfolgt grundsätzlich nach dem Lohn gemäss letztem Lehrjahr. Sofern keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf vorliegen, bemisst sich der Lohn nach dem Lohn im entsprechenden Lehrjahr.

81 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

2 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone LU, TI

LU schlägt vor, den zweiten Satz ersatzlos zu streichen. Da es an sich schon wenige Ausbildungszuschüsse gebe, solle der Abschluss nicht noch gefährdet werden. FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW sowie VSAA, VDK, CGAS und Solidarités unterbreiten einen Voschlag zu Art. 90a Abs. 4, welcher nicht Gegenstand der Revision bildet und wünschen eine Anpassung des Höchstbetrags von 3500 Franken unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Art. 90a Abs. 5 Ausbildungszuschüsse

Rahmenfrist, welche bis zum Ende der bewilligten Ausbildung verlängert und am Tage der Beendigung bzw. des Abbruchs der Ausbildung aufgehoben wird, so dass am darauf folgenden Tag eine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 17/28