Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Art. 91 Wohnortsregion

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion, wenn eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 50 Kilometer nicht übersteigt oder mit einem privaten Fahrzeug innert einer Stunde erreicht werden kann.

66 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

2 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag ausdrücklich:

Kantone AR

Spitzenverbände und Sozial- FER

partner

15 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone GL, JU, NE, OW, SZ, UR, VS

Spitzenverbände und Sozial- SGV, VSAA

partner

Organisationen CGAS, ADCN, Partenaire pour l`emploi, USF

Andere Centre patronal, Solidarités

AR schlägt vor, die Anwendung des Instrumentes PEWO für Zwischenverdienste vollständig auszuschliessen. OW, SZ und UR schlagen vor, es bei der bisherigen Regelung zu belassen, weil dadurch der Anreiz für Pendler höher sei, möglichst jede Arbeit anzunehmen, um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Gemäss Centre patronal ist die vorgeschlagene Erhöhung von 50 Kilometer zu gering, ein Grenzwert von 70 Kilometer sei zweckmässiger. SGV ist der Ansicht, dass die Begrenzung der Wohnortsregion nicht mehr mit den heutigen Gegebenheiten übereinstimme und deshalb auf 70 Kilometer erhöht werden sollte. SH schlägt eine abgestufte Definition der Wohnortsregion vor, bei der die bisherige Regelung bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen, für höhere Einkommen jedoch die im Entwurf vorgeschlagene neue Regelung gelten solle.

Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstä-

tigkeit

Eine finanzielle Einbusse liegt vor, wenn der Lohn der neuen Tätigkeit (abzüglich der notwendigen Auslagen) den versicherten Verdienst (abzüglich der notwendigen Auslagen) nicht erreicht und die Auslagen am neuen Arbeitsort diejenigen am alten Arbeitsort übersteigen.

80 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

1 Vernehmlasser befürwortet den Vorschlag:

Kantone JU

2 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Kantone NE, VS

NE und VS schlagen vor, bei Buchstabe a in fine das Wort "und" durch "oder" zu ersetzen, die Buchstaben a und b also nicht kumulativ anwendbar zu erklären.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 18/28