Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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stimmung insbesondere für Langzeitarbeitslose fatal aus und entspreche nicht den Bemühungen der interinstitutionellen Zusammenarbeit und sei deshalb abzulehnen. ADCN lehnt die Regelung ab, weil sie eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe treffe.

Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen

Gewährung von notwendigen Anschaffungen sowie Spesenersatz bei Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Art. 59cbis AVIG, der die zu streichenden Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG ersetzt.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Art. 59cbis AVIG, der die zu streichenden Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG ersetzt.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme

Der Veranstalter muss die Anwesenheit bzw. die Abwesenheit der Teilnehmenden bis zum

3. Werktag des folgenden Monats bescheinigen.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungs-

massnahmen

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Art. 59cbis AVIG, der die zu streichenden Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG ersetzt.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 16/28