Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten
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Art. 102c (aufgehoben) Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
Vergütung nachgewiesener und notwendiger Kosten durch die Ausgleichsstelle sowie Bemessung und Berechnung der Höchstbeträge durch das EVD
Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.
Art. 105 Abs. 2 Verwaltung des Betriebskapitals
Die Verwaltung und Anlagen eines allfälligen nicht benötigten Liquiditätsüberschusses erfolgt durch die Ausgleichsstelle und nicht durch die einzelne Arbeitslosenkasse.
82 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
1 Vernehmlasser befürwortet den Vorschlag ausdrücklich:
Kantone NE
Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.
Art. 119 Örtliche Zuständigkeit
Ergänzung der örtlichen Zuständigkeit für Schlechtwetterentschädigung bei Arbeitsorten im Ausland.
Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.
Art. 119c Abs. 2 Tripartite Kommissionen
Verzicht der Ausgleichsstelle auf den jährlichen Tätigkeitsbericht der tripartiten Kommissionen.
78 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.
5 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:
Parteien SP
Spitzenverbände und Sozi- SGB, travail.suisse
alpartner
Organisationen Unia, Syna
Die 5 Vernehmlasser, die sich gegen diese Neuregelung aussprechen, sehen darin die faktische Aufhebung der Aufsichtsaufgabe des SECO über die Tätigkeiten der tripartiten Kommissionen.
Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 22/28