Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 28 Seiten

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Art. 102c (aufgehoben) Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

Vergütung nachgewiesener und notwendiger Kosten durch die Ausgleichsstelle sowie Bemessung und Berechnung der Höchstbeträge durch das EVD

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 105 Abs. 2 Verwaltung des Betriebskapitals

Die Verwaltung und Anlagen eines allfälligen nicht benötigten Liquiditätsüberschusses erfolgt durch die Ausgleichsstelle und nicht durch die einzelne Arbeitslosenkasse.

82 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

1 Vernehmlasser befürwortet den Vorschlag ausdrücklich:

Kantone NE

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit

Ergänzung der örtlichen Zuständigkeit für Schlechtwetterentschädigung bei Arbeitsorten im Ausland.

Alle Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

Die vorgeschlagene Änderung ist unbestritten.

Art. 119c Abs. 2 Tripartite Kommissionen

Verzicht der Ausgleichsstelle auf den jährlichen Tätigkeitsbericht der tripartiten Kommissionen.

78 Vernehmlasser sind mit dem Vorschlag einverstanden oder haben keine Bemerkungen dazu gemacht.

5 Vernehmlasser sprechen sich gegen den Vorschlag aus:

Parteien SP

Spitzenverbände und Sozi- SGB, travail.suisse

alpartner

Organisationen Unia, Syna

Die 5 Vernehmlasser, die sich gegen diese Neuregelung aussprechen, sehen darin die faktische Aufhebung der Aufsichtsaufgabe des SECO über die Tätigkeiten der tripartiten Kommissionen.

Teilrevision des AVIV / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 22/28